Beratungshaftung

Diese Wohngebäude-Klausel könnte für Makler zur Haftungsfalle werden

Der Rechtswissenschaftler Schwintowski warnt Makler vor der Verwendung einer Obliegenheiten-Klausel in der Wohngebäudeversicherung. Auch die erneuerte Variante in den GDV-Musterbedingungen sei angreifbar.

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17:09 Uhr | 01. September | 2023
Diese Wohngebäude-Klausel könnte für Makler zur Haftungsfalle werden

Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski warnt Makler vor der Verwendung einer speziellen Obliegenheiten-Klausel in der Wohngebäudeversicherung.

| Quelle: Pohl

Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski weist aktuell für die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte auf eine Klausel in zahlreichen Wohngebäudeversicherungen hin, die sich für Makler zur Haftungsfalle entwickeln könnte. So würden viele Bedingungswerke immer noch eine Klausel enthalten, die den Versicherungsnehmern in Bezug auf ihre Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalls folgendes aufträgt:

Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.

Laut Schwintowski beinhalte diese Formulierung sowohl das Potenzial, Versicherer häufiger in die Leistungspflicht zu nehmen – obwohl sie dieser durch die Klausel eigentlich vorbeugen wollten – als auch Makler wegen eines Beratungsfehlers schadenersatzpflichtig zu machen. Eine Lose-Lose-Situation für die Versicherungsbranche sozusagen.

Klausel ist laut OLG Schleswig intransparent

Um die Problematik der Klausel zu verdeutlichen, verweist der Rechtswissenschaftler auf einen Fall, bei dem zunächst das Landgericht Flensburg (Az.: 4 O 177/16; Urteil vom 26.1.2017) und in nächster Instanz das Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 16 U 14/17; Urteil vom 18.5.2017) den Wohngebäudeversicherer zur Leistung verdonnert hat. Beide Gerichte seien zu der Entscheidung gekommen, dass die besagte Klausel mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei.

Konkret hatte ein Hauseigentümer einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss gemeldet. Das Wasser war aus einem Rücklaufventil ausgetreten. Der Wohngebäudeversicherer wollte nur 70 Prozent des Schadens bezahlen, weil er beim VN eine Obliegenheitsverletzung sah. Dieser habe eine Wartungsvorschrift für das Rücklaufventil nicht erfüllt. Der Hauseigentümer wiederum erklärte, dass es sich um eine ihn nicht betreffende DIN-Norm handelte.

Tatsächlich handelte es sich, laut den Richtern, bei der DIN-Norm nicht um eine gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschrift, aus der sich eine Obliegenheitsverletzung hätte ableiten lassen, sondern um eine technische Empfehlung nur für den Installationsbetrieb. Dies sei aber ohnehin zweitrangig. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klausel keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften enthalte.

Für den VN werde aus der Klausel nicht klar, welche Anforderung an ihn gestellt wird und welche Nachteile ihm daraus entstehen können, fasst Schwintowski zusammen. Das würde Versicherer häufiger in die Leistungspflicht nehmen.

Auch die neue GDV-Klausel greift zu kurz

Gleichzeitig verweist der Rechtswissenschaftler darauf, dass der BGH sich noch nicht vertieft mit dieser Klausel beschäftigt habe. Dies könne dazu führen, dass ein anderes OLG zugunsten des Versicherers entscheide, was wiederum die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass der VN anschließend seinen Makler in die Beratungshaftung nehmen will. Diese Haftungsfalle sei nicht klein, denn es gebe bereits zahlreiche Bedingungswerke, die diese Klausel durch eine neuere ersetzt haben, schreibt Schwintowski. Der Vermittler hätte sich somit auch für eine Police entscheiden können, die diese für den VN nachteilige Klausel nicht beinhaltet.

So würde es ersatzweise in den Wohngebäude-Musterbedingungen des GDV heißen, dass der VN versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten hat (A20.1.1) und dass nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden müssen (A20.1.2).

Schwintowski hat auch an dieser Klausel etwas auszusetzen. So würden darin Worte verwendet, die „völlig unkonkret“ seien. Es sei nicht klar, was mit „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten“ gemeint sei und ob „genügend häufig kontrolliert“ einmal täglich oder einmal wöchentlich bedeute. Er empfiehlt daher dem GDV, seine Musterklausel zu überarbeiten und zukünftig Begriffe zu verwenden, die konkret, klar und verständlich sind. Versicherer sollten ihre Bedingungswerke dann schnellstmöglich auf eine neue, bessere Klausel umstellen.

Maklern rät Schwintowski, keine Wohngebäudeversicherungen mehr zu vermitteln, die diese beiden Klauseln enthalten – wobei die Variante mit den „gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ das größere Übel sei. Makler, die dies dennoch tun, müssten laut dem Rechtswissenschaftler damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.