BU-Urteil: Welcher Beruf hat das höhere Sozialprestige?
Eine BU-Versicherung muss in der Regel nur dann zahlen, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auf Dauer auszuüben. Zudem darf der Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht.
Beim Begriff der bisherigen Lebensstellung gehen die Meinung zwischen Versicherungsnehmer und Versichern oftmals auseinander. Zwei ähnlich gelagerte Fälle hatte nun das Oldenburger Oberlandesgericht zu verhandeln (Az: 1 U 14/20, 1 U 15/20).
Was war geschehen?
Im ersten Fall klagte ein Heizungsmonteur, der seinem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen konnte, gegen seinen BU-Versicherer. Der Mann hatte nach seiner Berufsunfähigkeit zum technischen Zeichner umgeschult und konnte auch in seinem neuen Beruf ein vergleichbares Einkommen wie als Heizungsmonteur erzielen.
Dennoch klagte er gegen seinen BU-Versicherer: Der Beruf des Heizungsmonteurs habe – insbesondere im ländlichen Bereich – ein höheres Sozialprestige als der technische Zeichner. Zudem verwies der Mann auf das steigende Gehaltsniveau im Handwerk: Dieses habe sich seit seinem beruflichen Ausscheiden sehr positiv entwickelt, so dass er mittlerweile in seinem alten Beruf wesentlich mehr verdienen würde.
In einem zweiten Fall argumentierte ein ehemaliger Estrichleger, der zum Großhandelskaufmann umgeschult hatte, ähnlich: Auch er gab an, als Estrichleger mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren zu haben. Hätte er seinen einstigen Beruf weiter ausgeübt, hätte er zudem später einen Meistertitel erworben sowie ein Firmenfahrzeug erhalten.
Das Urteil
Diese Argumentation ließ das OLG Oldenburg nicht gelten: Die Behauptung der Kläger, Handwerk habe ein höheres Sozialprestige als die später von den Klägern ausgeübten Berufen, sei durch nichts belegt, merkte das Gericht an. Auch die steigenden Gehälter im Handwerk seien nicht relevant. Abzustellen sei lediglich auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls, Chancen und Erwartungen seien durch die Versicherung nicht abgesichert. Das Argument der Kläger, sie hätten nach Eintritt des Versicherungsfalls im alten Beruf von der positiven Lohnentwicklung profitieren können, wies das Gericht zurück.
Damit folgt das OLG Oldenburg einem Urteil des BGH (Az: IV ZR 11/16). Die Karlsruher Richter hielten hierbei fest: „Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert nicht die künftige Verbesserung der Lebensumstände.“
Dementsprechend wies das Oldenburger OLG die Klagen der beiden Männer zurück.