Betriebsschließungsversicherung: Provinzial erneut leistungsfrei

Der Provinzial-Konzern war in einem weiteren Gerichtsverfahren um Leistungen für Corona-bedingte Betriebsschließungen erfolgreich. Was die Bedingungen des Versicherers von denen anderer BSV-Anbieter unterscheidet.

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14:10 Uhr | 07. Oktober | 2020
Erneut leistungsfrei: Die Provinzial verfügt in der Betriebsschließungsversicherung offenbar über besonders eindeutige Bedingungen.

Erneut leistungsfrei: Die Provinzial verfügt in der Betriebsschließungsversicherung offenbar über besonders eindeutige Bedingungen. Bild: Provinzial-Konzern

Immer mehr Konflikte über Versicherungsleistungen aufgrund Corona-bedingter Betriebsschließungen landen vor Gericht. Und je mehr Urteile gesprochen werden, desto komplexer wird die Antwort auf die Frage: Muss die Betriebsschließungsversicherung (BSV) leisten oder nicht?

Die Ursache liegt in der großen Diversität der angebotenen Tarife. Manche Bedingungen nennen nach Zusätzen wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ einige Krankheiten und Erreger aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), verweisen aber gleichzeitig auf dieses. Das verbessert, trotz einer fehlenden Auflistung von Covid-19 in den Bedingungen, die Chancen für Versicherungsschutz in der aktuellen Pandemie. Andere verweisen auf die Krankheiten und Erreger, die im IfSG aufgelistet sind – tun dies allerdings nicht in Form einer dynamischen Verweisung. Das bedeutet: Wird das IfSG um einen Erreger ergänzt, beispielsweise Covid-19, so erweitert sich automatisch auch der Versicherungsschutz. Doch auch in diesen Fällen werden Gerichte in jedem Einzelfall entscheiden müssen, ob dies aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dem Klauselwerk zu entnehmen ist.

Eindeutige Bedingungen

Als besonders eindeutige Bedingungen kristallisieren sich mehr und mehr die BSV-Bedingungen des Provinzial Konzerns heraus. Die Klauseln einer BSV-Police der Westfälischen Provinzial wurden vom Landgericht Bochum nun als Grundlage dafür angesehen, dass das Unternehmen keine Leistungen für eine Corona-bedingte Schließung erbringen muss (Az. 4 O 215/20).

Geklagt hatten die Betreiber einer Gaststätte, die bei der Westfälischen Provinzial einen Vertrag mit sechs Wochen Haftzeit und einer Versicherungssumme von 250.000 Euro haben. Sie wollten ihren Leistungsanspruch per Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, also quasi im Eilverfahren, durchsetzen. Das Landgericht Bochum hat den Anspruch der Betreiber jedoch abgelehnt. 

Aus dem nun vorliegenden schriftlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Richter in den Bedingungen der Provinzial eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger erkannt haben. Ohne weitere Verweise oder Abschwächungen heißt es dort:

8.2.2 Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheisterreger.

Provinzial erneut leistungsfrei

Da weder die Krankheit Covid-19 noch der dazugehörige Auslöser SARS-CoV-2 (Corona-Virus) darin enthalten sind und zudem nicht auf das IfSG verwiesen wird, ist der Versicherer für diese Fälle leistungsfrei. Gleichlautend hatte zugunsten der Provinzial kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Das Wort „nur“ im Einleitungssatz ist eine ausdrückliche Erklärung dafür, dass eben nur die im Folgenden aufgeführten meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger solche im Sinne dieses Vertrages sind, so die Richter. Maßstab für die Auslegung sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Nach dieser Maßgabe müsse man im vorliegenden Fall klar zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers kommen.