Berufsunfähigkeit: Wann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten darf

Wer eine BU-Versicherung abschließt, sollte darauf achten, die Gesundheitsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Die Folgen können sonst für den Versicherungsnehmer gravierend sein, wie nun ein Urteil des OLG Braunschweig unterstrich.

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12:09 Uhr | 25. September | 2020
Urteil

Bei arglistiger Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen darf die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Bild: Pixabay/ QuinceCreative

Immer wieder liefern unvollständig bzw. falsch beantwortete Gesundheitsfragen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Auch das Oberlandgericht Braunschweig hatte sich nun mit einem entsprechenden Fall auseinanderzusetzen (AZ: 11 U 15/19).  

Der Fall  

Ein Vater hatte im Jahr 2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung für seine damals 15-jährige Tochter abgeschlossen. Obwohl die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm, beantwortete der Vater die Frage nach Vorerkrankungen negativ.  

Im Jahr 2016 erkrankte die Tochter psychisch, so dass sie nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen bzw. eine Berufsausbildung zu beginnen. Der Vater verlangte daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese verweigerte die Versicherung allerdings und trat vom Vertrag aufgrund vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zurück. Hierauf zog der Vater vor Gericht.  

Das Urteil  

Allerdings erkannt auch das OLG Braunschweig der Versicherung die Berechtigung zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vater habe die Fragen arglistig falsch beantwortet. Er habe sich nicht darauf zurückziehen können, dass einige Störungen zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags ausgeheilt gewesen seien. Schließlich sei im Wortlaut des Formulars eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.  

Die Behauptung des Vaters, er habe keine Kenntnisse über die Störungen seiner Tochter gehabt, ließ das Gericht nicht gelten. So habe die Therapeutin der Tochter ausgesagt, dass die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden waren – dies spreche laut Gericht für eine Aufklärung der Eltern.  

Da der Vater nach Auffassung der Richter erkannt und gebilligt hatte, dass der Versicherer bei Kenntnis der Krankheit die BU-Versicherung nicht oder nur zu veränderten Bedingungen angeboten hätte, sei ihm arglistiges Handeln vorzuwerfen. Die Versicherung konnte somit  vom Vertrag zurücktreten.