Vorfälligkeitsentschädigung

Bank darf fürs Rechnen keine Gebühr verlangen

Wer sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen will, muss die Bank hierfür entschädigen. Eine Bank verlangte für die Berechnung der Höhe der Entschädigung eine Gebühr von 100 Euro – und stieß mit dieser Praxis auf Widerstand.

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13:01 Uhr | 17. Januar | 2023
Vorfälligkeitsentschädigung

Für die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank keine Extra-Gebühr verlangen. Das entschied das OLG Frankfurt.

| Quelle: PeskyMoney

Wer angesichts steigender Bauzinsen sein Bankdarlehen umschulden oder vorzeitig zurückzahlen will, muss damit rechnen, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt – schließlich muss sie bei einer vorzeitigen Ablösung des Kredits auf fest einkalkulierte Zinseinnahmen verzichten.

Das Berechnen der Höhe besagter Entschädigung darf die Bank dem Kunden allerdings nicht extra in Rechnung stellen. Das entschied jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Dezember 2022, Az: 17 U 132/21).

In dem konkreten Fall hatte die Bank von einem Kunden eine Pauschale in Höhe von 100 Euro dafür verlangt, dass sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens für ihn errechnet. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kunde seinen Kredit im Anschluss auch tatsächlich vorzeitig ablöst. Die entsprechenden Kosten hatte die Bank auch in ihrem Preisverzeichnis aufgeführt.

Nachdem der Bankkunde mit seiner Klage zunächst vor dem Frankfurter Landgericht gescheitert war, hatte er vor dem Frankfurter OLG mehr Erfolg. 

Nach Auffassung der Richter werde der Kunde durch die besagte Klausel unangemessen benachteiligt. Es gehöre zu den nebenvertraglichen Verpflichtungen der Bank, den Darlehensnehmer über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Während diese Pflicht bei Immobiliardarlehen in Paragraph 493 V BGB bereits verankert ist, besteht besagte Pflicht auch für alle anderen Darlehen, so das Gericht. Für die Bank sei es – anders als für den Kunden – ein Leichtes, die Höhe der Entschädigung mittels spezieller Software zu errechnen. Demzufolge stelle die Berechnung keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege.

Die Klausel ist somit unwirksam.