Kreditvermittler brauchen bald neue Erlaubnis
Wer Raten- und Verbraucherkredite vermitteln möchte, benötigt dazu ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis gemäß § 34k Gewerbeordnung (GewO). Das betont der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung und verweist auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, den das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am 23. Juni veröffentlicht hat. Bislang reiche dazu die Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Regelung soll aber mit Anwendungspflicht der EU-Richtlinie entfallen.
„Auf Grundlage unserer Daten aus dem AfW-Vermittlerbarometer gehen wir davon aus, dass eine fünfstellige Zahl an Vermittlerinnen und Vermittlern eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen wird – zusätzlich zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, fordert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Der Vermittlerverband fasst die geänderten Anforderungen wie folgt zusammen:
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen Vermittlerinnen und Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen lassen.
Vermittlerinnen und Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen müssen künftig in das Vermittlerregister beim DIHK eingetragen werden.
Für diese Personen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt ist, wird es hingegen nicht geben.
Zusätzlich besteht eine Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden.
Dass der Gesetzgeber für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser sowie Elektromärkte Ausnahmen vorsieht, kritisiert Rottenbacher: „Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder Online – ist das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch. Studien belegen, dass insbesondere die Vielzahl kleiner Kredite und ‘Buy Now, Pay Later‘-Angebote die Gefahr einer Überschuldung massiv erhöhen. Wer hier keine einheitlichen Regeln schafft, handelt nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.“
Der AfW will sich nun im Rahmen der kommenden Verbändeanhörung intensiv einbringen und die Interessen seiner Mitglieder aktiv vertreten.