Axa-Vertreter wollte Makler die Kunden abluchsen

Ein Vertreter der Axa war in die Maklertätigkeit gewechselt und hatte Kunden mitgenommen. Diese wurden später von seinem Nachfolger aufgefordert, das irrtümlich vorliegende Maklermandat zu widerrufen. Die Wettbewerbszentrale nahm sich der Sache an.

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13:02 Uhr | 22. Februar | 2019
Ein Vertreter der Axa bediente sich einer fragwürdigen Methode, um an die Kunden seines Vorgängers heranzukommen.

Ein Vertreter der Axa bediente sich einer fragwürdigen Methode, um an die Kunden seines Vorgängers heranzukommen. Bild: Pixabay

Die Anzahl der gebundenen Vertreter sinkt seit Jahren im Eiltempo. Das Jahr 2018 bildete dabei einen traurigen Höhepunkt. Doch nicht alle scheidenden Vertreter hängen mit dieser Tätigkeit auch die Versicherungsvermittlung an den Nagel. Manche kehren auch der Bindung an nur eine Gesellschaft den Rücken und wechseln in die Maklertätigkeit.

So tat es auch ein Ausschließlichkeitsvermittler aus Baden-Württemberg. Nach procontra-Informationen handelte es sich bei ihm um einen Vertreter der Axa. Einige seiner bisherigen Kunden wollten mit ihren Verträgen auch weiterhin von ihm betreut werden. Deshalb unterzeichneten sie für ihn Maklervollmachten, die so dann der Axa vorgelegt wurden.

Kundenrückgewinnung der etwas anderen Art

Doch schon wenig später erhielten sie überraschend Post vom Nachfolger des Maklers in der örtlichen Axa-Hauptvertretung. In dem Brief schrieb der Vertreter, dass ihm „irrtümlicherweise“ ein Maklermandat vorliege und bat die Kunden darum, dieses zu widerrufen. Schließlich wolle er gerne, wie gewohnt, die Verträge und den Service für die Kunden aufrechterhalten. Als Teil dieses Service hatte er dem Brief bereits ein jeweils auf den Kunden ausgestelltes Schreiben beigefügt, mit dem der Maklervertrag widerrufen werden sollte. Auch einen frankierten Rückumschlag hatte der Vertreter gesponsert.

Das Schreiben des Axa-Vertreters fiel allerdings auch der Wettbewerbszentrale Bad Homburg in die Hände. Diese beanstandete es nicht nur als irreführend, sondern erkannte darin auch eine gezielte Falschaussage („irrümlicherweise“) sowie die Aufforderung, diese Falschaussage gegenüber dem Versicherer zu wiederholen. Wie die Wettbewerbszentrale erklärte, handle es sich dabei um eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zumal ein Widerruf des geschlossenen Maklervertrages gegenüber der Versicherung ohnehin nicht möglich war.

Besserung gelobt

Der Vertreter wurde von der Wettbewerbszentrale aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die er auch unterzeichnete. Damit hat er sich verpflichtet, in Zukunft auf solche Schreiben mit Hinweisen auf „Irrtümer“ und die Aufforderung zum Widerruf des Maklervertrages zu verzichten. Er ist weiterhin für die Axa tätig.

Zum Verhalten ihres Vertreters und etwaigen Konsequenzen erklärte eine Axa-Sprecherin auf procontra-Nachfrage: „Wir als Axa haben den GDV Verhaltenskodex für den Versicherungsvertrieb unterzeichnet und legen Wert auf einen fairen, redlichen und professionellen Vertrieb von Versicherungsprodukten. Dazu gehört auch ein fairer Wettbewerb. Selbstverständlich führen wir auch hierzu einen aktiven Dialog mit unseren Vertriebspartnern.“