Wenn Verbraucherschützer Listen mit unnötigen Versicherungen aufstellen, steht sie meist ganz oben: die Reisegepäckversicherung. Denn wenn man selbst auf Mallorca landet, der Koffer aber in Helsinki, leistet die Fluggesellschaft aufgrund des Montrealer Übereinkommens relativ unkompliziert verschuldensunabhängig bis zu 1.600 Euro pro abhandengekommenem Gepäckstück. Im vorliegenden Fall hätte eine zusätzliche privatwirtschaftliche Absicherung aber immerhin einen Teil des Schadens gedeckt.
Als ein Flughafenmitarbeiter gerade das Gepäck einer gelandeten Maschine entladen hatte, kamen zwei Männer mit einem Kleinwagen zu ihm in den Abfertigungsbereich gefahren. Dort haben nur berechtigte Personen Zutritt. Die beiden Männer trugen schwarze Hosen und gelbe Warnwesten und waren damit wie Flughafenmitarbeiter gekleidet. Sie veranlassten, dass fünf spezielle Koffer in ihren Pkw geladen wurden und fuhren anschließend davon. Als sich der Vorgang als Diebstahl herausgestellt hatte, forderten die Eigentümer der Koffer insgesamt 300.000 Euro Schadenersatz von der Flughafenbetreiberin. Die Gepäckstücke, teilweise von der Marke Louis Vuitton, hätten sehr hochwertige Kleidungsstücke enthalten.
Nachdem man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-28 O 238/21; Urteil vom 07.10.2022). Dort gab es eine Niederlage für die Eigentümer der wertvollen Koffer. Denn ein Anspruch aus dem Vertrag zwischen der Airline und der Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks könne nicht abgeleitet werden, hieß es. Der Vertrag habe keine Schutzwirkung für die Passagiere, so das Gericht. Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen kämen zudem auch nicht in Frage, offenbar weil die Koffer bereits in der Obhut der Flughafenbetreiberin waren.
Diese wiederum habe aber keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, so die Richter. Denn sie habe das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. Auch eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl nicht verhindern können, da die Personen wie übliche Mitarbeiter aussahen und sie sich trickreich verhalten hätten.
Allerdings hätte das Montrealer Übereinkommen mit maximal 8.000 Euro ohnehin nur für einen Bruchteil des Wertes entschädigt. Laut der Rechtsplattform Legal Tribune Online seien die Gepäckstücke nicht gesondert versichert gewesen. Doch auch hier wären die Eigentümer auf dem Großteil ihres Schadens sitzen geblieben. Denn die Entschädigungsgrenzen für Einzelpersonen bleiben hier im Marktdurchschnitt im vierstelligen Eurobereich. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.