Warum Makler Courtage-Nachträgen nicht blind vertrauen sollten
Wie viel Courtage Makler von Versicherungsunternehmen für die Vermittlung und Betreuung von Verträgen erhalten, ist zwischen beiden Seiten vertraglich vereinbart. Allerdings sind die Zahlen und Bedingungen dieser Zusammenarbeit nicht bis in alle Ewigkeit in Stein gemeißelt. Immer wieder versenden die Versicherer Courtage-Nachträge an ihre Partner, die den Rahmen der Zusammenarbeit und ihrer Vergütung in Teilen neu regeln.
Dass Makler hier jedoch vorsichtig sein und die Nachträge nicht bedenkenlos unterzeichnen und zurückschicken sollten, dazu rät Stephan Michaelis in einem Informationsschreiben an seine Mandanten, das procontra einsehen konnte. „Die Erfahrung zeigt, dass Vertragsnachträge der Versicherer meist nicht zum Vorteil der Versicherungsmakler ausgestattet sind. Es ist vielmehr so, dass die Versicherer sehr häufig neue Regelungen über den Nachtrag vereinbaren, die nur zum Vorteil des Versicherers sind“, sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gründer der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Diese These untermauert Michaelis mit einem Beispiel, das ihm eine Mandantin kürzlich zugesandt habe. Dabei handle es sich um den Courtage-Nachtrag eines Lebensversicherers betreffend zwei Produkte: eine Kapitalversicherung auf den Todesfall mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ohne Gesundheitsfragen (Bestattungsvorsorge) und eine fondsgebundene Rentenversicherung. In einem Unterpunkt zum Thema Abschlussprovision sei dort aufgeführt gewesen, dass der Versicherer die Abschlussprovision in voller Höhe zurückerhalte, sofern der Kunde innerhalb der 36-monatigen Wartezeit versterben sollte.
„Schon auf den ersten Blick rechtsunwirksam“
„Ich meine sagen zu können, dass eine solche Regelung schon auf den ersten Blick rechtsunwirksam ist. Überdies finde ich eine solche Regelung aber auch eine massive und unangemessene Benachteiligung der Vertriebspartner und eine unangemessene Abweichung von den gesetzlichen Regelungen“, kommentiert Michaelis den Passus.
Courtage-Nachträge sind, laut Michaelis, nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der AGB-Kontrolle gelten sehr hohe rechtliche Maßstäbe. Zwar erinnert Michaelis daran, dass bei einem Vertrag zwischen zwei Kaufleuten ein engerer Wertungsspielraum gegeben ist. Dennoch dürften AGB-Klauseln nicht überraschend, unklar oder unangemessen benachteiligend sein.
Wer keinen Konflikt scheut, könne also, laut dem Kanzleigründer, theoretisch „unbesorgt“ einen solchen Vertrags-Nachtrag unterschreiben und einfach ein etwaiges Storno nicht akzeptieren und sich dann auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Maklerinnen und Makler, die so etwas lieber vermeiden und vorab größtmögliche Rechtssicherheit haben möchten, bleibt hingegen nichts anderes übrig, als Courtage-Nachträge vor Unterzeichnung juristisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. Dabei handelt es sich aber möglicherweise um eine Investition, um zukünftigen Ärger und Kosten zu vermeiden.