Urteil

Hundekampf: Wer mehr Tiere hält, muss auch mehr haften

Zwei gegen einen hieß es bei einem Hundekampf in einem Münchener Park, bei dem auch die Halterin des Einzelkämpfers verletzt wurde. Der Hundehalter-Haftpflichtversicherer der Gegnerin musste dabei mehr als die Hälfte des Schadens übernehmen.

Kämpfende Hunde

Wer mit mehr Hunden gleichzeitig unterwegs ist, trägt mehr Verantwortung – auch dann, wenn es zu Kämpfen kommt. | Quelle: Hugo1313

Es ist ein klassischer Schadenfall in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung: Die Tiere zweier Halter geraten aneinander, kämpfen, verletzen sich und im Nachhinein wird der Schaden ausgequotelt. In einem ähnlichen Fall in einem Münchener Park (Urteil des Münchener Amtsgerichts vom 20.11.2025; Az. 223 C 5188/25) kam allerdings noch eine Variable mit in Spiel: ein dritter Hund.

Konkret ging es um einen Beauceron, einen relativ großen und kräftigen Hirtenhund, der mit seiner Halterin ohne Leine im Park unterwegs war, sowie um zwei ebenfalls relativ große Rhodesian Ridgebacks einer anderen Halterin. Diese waren, als sie auf den anderen Hund trafen, zwar noch angeleint, die Halterin hatte dann aber aus unbekannten Gründen die Leine losgelassen, so dass sich die drei Hunde ineinander verbeißen konnten. Beim Eingreifen hatte sich die Halterin des Beauceron am Knie und einem Finger verletzt und musste in Folge dessen eine bereits gebuchte Urlaubsreise stornieren, was ihr 2.100 Euro Kosten verursachte. Ihr Hund musste in Folge des Kampfes operiert werden.

Hundehalterhaftpflicht trägt zwei Drittel des Schadens

Nachdem der Haftpflichtversicherer der anderen Halterin für die Schäden nicht aufkommen wollte, ging der Fall vor Gericht. Dieses konnte anhand der Beweislage keine klare Schuldverteilung vornehmen, unter anderem weil keines der Tiere mehr von einer Leine gehalten wurde, als der Kampf begann.

Vielmehr war für das Gericht am Ende die Überzahl der Ridgebacks entscheidend. Da hier zwei Hunde gegen einen standen, entschied es darauf, dass der Hundehalter-Haftpflichtversicherer der zweifachen Halterin zwei Drittel des Schadenersatzes für die stornierte Reise (1.467,84 Euro) sowie ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro bezahlen musste. Somit blieb die Halterin des Beauceron auf einem Drittel ihres erlittenen Schadens sitzen.