Unlauterer Wettbewerb

Google-Bewertungen: Für welche „Tricks“ Maklern Abmahnungen drohen

Fünf Sterne bei Google – wer möchte das nicht? Doch Vermittler sollten aufpassen, zu welchen Mitteln sie greifen, um die Anzahl ihrer (positiven) Kundenbewertungen zu erhöhen.

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13:07 Uhr | 08. Juli | 2025
Google

Die werbliche Nutzung beeinflusster Bewertungen ist irreführend.

| Quelle: brightstars

Positive Kundenbewertungen im Internet sind für Gewerbetreibende sehr wichtig – allen voran bei Google. Schließlich ist es heute schon gang und gäbe für Verbraucher, vor der Konsultation einer Firma einmal deren Online-Reputation über die weltgrößte Suchmaschine zu checken. Das gilt für Friseursalons und Kfz-Werkstätten genauso wie für Versicherungsmakler. Wer dort wenig Sterne hat, gewinnt meistens auch nur wenig neue Kunden.

Jedoch sollten Vermittler – ebenso wie alle anderen Firmen – sehr vorsichtig sein, wenn sie die Anzahl ihrer guten Bewertungen steigern möchten. Damit ist nicht gemeint, zufriedene Kunden über die Möglichkeit zu informieren, ihre Begeisterung über die tolle PKV-Beratung auch im Netz kundzutun. Vielmehr geht es um Werbeaktionen, die Kunden explizit für die Abgabe einer (positiven) Google-Bewertung belohnen.

So hat kürzlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) ein Unternehmen aus dem Immobiliensektor für ein ausgelobtes Gewinnspiel abgemahnt. Das Unternehmen habe Kundinnen und Kunden per E-Mail zur Teilnahme aufgefordert und die Gewinnmöglichkeit von Amazon-Gutscheinen und weiteren Preisen in Aussicht gestellt, schreibt die Wettbewerbszentrale in einer Presseinformation. Voraussetzung zur Teilnahme sei das Verfassen einer Fünf-Sterne-Bewertung bei Google gewesen.

 

„Die werbliche Nutzung derart beeinflusster Bewertungen ist irreführend. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher gehen davon aus, dass es sich um authentische, freiwillige Erfahrungsberichte handelt, nicht um durch Aussicht auf Gewinn motivierte Empfehlungen. Aus diesem Grund handelt bereits unlauter, wer zur Abgabe solcher bezahlten Empfehlungen auffordert. Das gilt nicht nur, wenn die Werbung Fünf-Sterne-Bewertungen verlangt. Jeder Tausch von Bewertungen gegen Gewinnspielteilnahme gilt als wettbewerbsrechtlich problematisch“, heißt es dazu erklärend von der Wettbewerbszentrale.

Daran sollten sich auch Makler halten. Denn das Immobilienunternehmen wurde abgemahnt und hat sich, laut Wettbewerbszentrale, zur zukünftigen Unterlassung solcher Aktionen verpflichtet.

Auch Gutscheinaktionen sind verboten

Auch andere Aktionen, die Vermittlern mehr (positive) Google-Bewertungen verschaffen sollen, können abgemahnt werden. Beispielsweise, wenn dafür als direkte Belohnung ein Gutschein versprochen wird. Letztes Jahr berichtete procontra zusammen mit dem Manager Magazin exklusiv über eine mutmaßlich so aufgebaute Aktion innerhalb der Wefox Gruppe.

Damals erklärte Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt der Wettbewerbszentrale: „Es ist nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig, für positive Google-Bewertungen Gutscheine oder andere Vergünstigungen zu bieten.“ Auf procontra-Nachfrage teilte Google damals außerdem mit, dass dies auch für Rabatte, kostenlose Produkte und/oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Abgabe von Kundenbewertungen gelte.