Der Rat der Europäischen Union hat heute die Einigung zum sogenannten Nachhaltigkeits-Omnibus (Omnibus-I-Paket) angenommen und damit den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) spürbar begrenzt. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Ziel ist es, Nachhaltigkeitsanforderungen und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen stärker miteinander zu verzahnen. In einem zunehmend anspruchsvollen globalen Umfeld sendet die EU damit das Signal: Regulierung ja – aber mit Augenmaß. Zugleich bleibt der Anspruch bestehen, Nachhaltigkeit als festen Bestandteil unternehmerischer Steuerung zu verankern.
CSRD, NFRD und „Stop-the-Clock“: Wer wann berichten muss
Für Unternehmen, die bereits berichtspflichtig sind und auch künftig unter die neuen Schwellenwerte fallen, ändert sich an der Pflicht grundsätzlich nichts. In Deutschland gilt jedoch weiterhin die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), da die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Für bislang nicht berichtspflichtige große Unternehmen wurde die Einführung der CSRD durch die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie vom 16. April 2025 verschoben. Sie müssen – sofern sie unter den neuen Anwendungsbereich fallen – erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten und ihre Berichte 2028 veröffentlichen. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig, Veröffentlichung ist für 2029 vorgesehen. Damit entsteht ein klarer, aber gestreckter Zeitplan – Planungssicherheit statt regulatorischer Hektik.
ESRS unter Druck: Forderung nach praxistauglicher Ausgestaltung
Mit der politischen Einigung wächst aus Sicht des GDV nun der Druck auf die EU-Kommission, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zügig und praxisnah zu finalisieren. Aus Unternehmenssicht seien die bisherigen Entwürfe vielfach zu komplex und verursachen erheblichen Umsetzungsaufwand. Der GDV fordert in einer Mitteilung klarere Leitplanken und verständlichere Berichtsvorgaben, damit sich Unternehmen verlässlich auf die neuen Regeln einstellen können. Die Botschaft ist eindeutig: Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit dürfen kein Gegensatz sein. Entscheidend wird sein, ob die inhaltliche Ausgestaltung der ESRS diesem Anspruch gerecht wird – oder ob der bürokratische Aufwand weiterhin für wenig Jubelsprünge in den Finanz- und Compliance-Abteilungen sorgt.
Long Story short
CSRD deutlich eingeschränkt: Künftig sind nur noch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Nettoumsatz berichtspflichtig. Der Rat der EU hat dem Nachhaltigkeits-Omnibus zugestimmt.
Gestaffelter Start der Berichtspflichten: Große Unternehmen berichten erstmals für 2027 (Veröffentlichung 2028), börsennotierte KMU ab 2028 (Veröffentlichung 2029). In Deutschland gilt bis zur Umsetzung weiterhin die NFRD.
ESRS sollen praxisnäher werden: Unternehmen fordern klarere und weniger komplexe Vorgaben, da die bisherigen Entwürfe als aufwendig und schwer umsetzbar gelten.

