Angemessener Kundennutzen

Wie zielführend ist eine Mindestrendite für Kapitallebensversicherungen?

Lebensversicherer sollen bei der Produktfreigabe künftig eine zu erwartende Rendite von mindestens zwei Prozent nachweisen. Doch ein Festmachen des Kundennutzens allein an einer Mindestrendite lässt manche Frage offen, argumentiert Assekurata-Geschäftsführer Reiner Will in seinem Gastkommentar.

10:02 Uhr | 09. Februar | 2023
Dr. Reiner Will

Hält die Festlegung einer Mindestrendite bei Lebensversicherungen für nicht zielführend: Assekurata-Geschäftsführer Dr. Reiner Will

| Quelle: Assekurata

Ein angemessener Kundennutzen bei Produkten der Altersvorsorge setzt voraus, dass die Produkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rendite nach Kosten erzielen, die über einer begründeten langfristigen Inflationserwartung liegt („realer Anlageerfolg“). So lesen sich zumindest die Anforderungen des „Merkblatts zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht (BaFin), die Versicherer künftig im Rahmen der Produktfreigabe nachweisen sollen. Hierin beziffern die Aufseher die Rendite mit der Inflationszielmarke der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2 Prozent und schreiben somit indirekt eine Mindestrendite für kapitalbildende Lebensversicherungen fest.

Unsere Untersuchungen für klassische Policen zeigen aber, dass eine reale Effektivrendite von 2 Prozent durchaus ein sehr ambitioniertes Ziel ist. Im Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre hatten viele Policen diese Renditeanforderung nicht (mehr) erfüllen können. Dies betrifft sowohl Vergangenheitsrenditen mit kürzerer Vertragslaufzeit als auch aktuelle Modellrechnungen für die Zukunft. Das Neugeschäft hat sich daher sukzessive auf fondsgebundene Versicherungen mit Aussicht auf höhere Renditen verlagert. Auf diese Produktgattung zielt auch das BaFin-Merkblatt im Besonderen ab, vor allem auf die darin eingerechneten Vertriebskosten.

Fokussierung auf Vertriebskosten

Während aber reine fondsgebundene Lebensversicherungen nicht mit einer Garantie für die eingezahlten Beiträge ausgestattet sind, zeichnen sich die Produkte der Klassik durch ein (relativ) hohes Garantieniveau aus. In der Neuen Klassik und hybriden Konzepten existiert daneben eine breite Vielfalt an Garantievarianten. Die pauschale Mindestrendite von 2 Prozent ignoriert das unterschiedliche Garantieniveau und damit auch den dafür zu zahlenden Preis. Diese Vereinfachung ist nicht sachgerecht.

Zudem enthalten kapitalbildende Lebensversicherungen typischerweise biometrische Absicherungsmerkmale, die sich nicht an Renditegrößen messen lassen, aber für den Kunden unzweifelhaft einen Nutzen darstellen. Hier bleibt das Merkblatt unspezifisch. Die Formulierung einer Mindestrendite als Kundennutzen wirft daher Fragen auf hinsichtlich des Gesamtnutzenprofils von kapitalbildenden Lebensversicherungen.

Unsystematisch erscheint dabei auch der Umstand, dass die Prüfer bei den Gründen für eine Minderrendite auf den Einflussfaktor Vertriebskosten fokussieren. Diese haben sicherlich einen Einfluss, sind aber nicht der alleinige Treiber von Minderrenditen. Insbesondere die Renditewirkung der Kapitalanlage bleibt von Seiten der BaFin unberücksichtigt. Gerade mit der Auswahl der Fonds lassen sich ja nachweislich höhere Renditen erzielen. Reaktionsmöglichkeiten haben die Anbieter damit nicht nur auf der Kostenseite, sondern auch auf Seiten des Fondscontrollings und der sich anknüpfenden laufenden Kundenbetreuung.