Eine private Krankenversicherung muss unter bestimmten Umständen bei einem diagnostizierten grauen Star auch für die Implantation sogenannter trifokaler Linsen zahlen. Das hat vor kurzem das Frankfurter Oberlandesgericht (Az: 7 U 40/21, Urteil vom 2. Juli 2025) entschieden.
Geklagt hatte eine Kundin des Krankenversicherers. Diese litt unter Weitsichtigkeit, einer Hornhautverkrümmung, Altersweitsichtigkeit sowie Grauem Star. Letztere Diagnose wurde seitens des Krankenversicherers jedoch angezweifelt.
Die Frau ließ sich von ihrer Augenärztin besagte trifokale Linsen in beiden Augen implantieren. Im Gegensatz zu Standardlinsen, die meist für eine Sehdistanz optimiert sind, ermöglichen trifokale Linsen scharfes Sehen in der Nähe, Ferne und Zwischenentfernung. Die hierbei anfallenden Kosten in Höhe von 5.700 Euro wollte die Versicherung jedoch nicht übernehmen, da sie die medizinische Notwendigkeit der Behandlung in Zweifel zog. Vor dem Landgericht Frankfurt blieb eine Klage der Versicherungsnehmerin zunächst auch erfolglos.
Berufung hat Erfolg
Doch mit ihrer Berufung vor dem OLG Frankfurt hatte die Frau schließlich Erfolg. Der Senat bekam nach Anhörung der behandelnden Augenärztin sowie eines beauftragten Sachverständigen zu dem Schluss, dass die Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten hatte.
Auch die Tatsache, dass der Frau Trifokal- und nicht Standardlinsen implantiert worden waren, bewertete das Gericht als medizinisch notwendig. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Selbst wenn die Sehschärfe noch als durchschnittlich gut zu bewerten sei, könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens durch eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sein. Deshalb könne – bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern – die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sein.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.