Diagnose allein genügt nicht

Berufsunfähigkeit bei Long-Covid: Hohe Hürden für Versicherte

Wer an Long-Covid erkrankt ist und Leistungen aus seiner BU-Versicherung beziehen möchte, steht vor großen Hürden. Fachanwalt Björn Thorben M. Jöhnke appelliert deshalb an Makler, diese Menschen nicht allein zu lassen.

Frau, die an Langzeitkrankheit leidet, sitzt zu Hause auf dem Sofa

Ein häufiges Symptom von Long-Covid ist eine starke Erschöpfung, auch als Fatigue bezeichnet (Symbolfoto). | Quelle: Daisy-Daisy

Für viele Deutsche ist die Corona-Pandemie noch immer nicht vorbei – sie leiden an Long-Covid, also gesundheitlichen Langzeitfolgen. Bei manchen sind die Beschwerden so gravierend, dass sie nicht mehr arbeiten können. Gut, wer da eine BU-Versicherung hat – könnte man meinen. Doch in der Praxis ist es für Erkrankte mitunter sehr schwer, Leistungsansprüche durchzusetzen.

Darauf machte Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Hamburg, dieser Tage auf einem virtuellen Vermittlerkongress seiner Kanzlei aufmerksam. Vermittler sollten ein größeres Augenmerk auf diese Personengruppe richten und sie besser unterstützen, forderte er.

Warum die Diagnose allein nicht genügt

Fakt ist: Long Covid stellt für viele Betroffene eine massive gesundheitliche Belastung dar – in der Berufsunfähigkeitsversicherung reicht die Diagnose allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob konkrete medizinische Einschränkungen vorliegen und ob diese dazu führen, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann.

Long Covid kann sich in sehr unterschiedlichen Beschwerdebildern äußern. Häufig genannt werden unter anderem das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS), Atemnot, Herz-Kreislauf-Probleme, Blutdruckschwankungen, neurologische Störungen, Gelenk- und Muskelschmerzen sowie psychische Erkrankungen wie Depressionen. Diese Vielfalt macht es schwierig, ein einheitliches Krankheitsbild darzustellen. Für die BU-Prüfung müssen die einzelnen Symptome medizinisch sauber voneinander abgegrenzt und dokumentiert werden.

Beweislast liegt beim Versicherten

Ein zentrales Problem für Betroffene: Die komplette Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer. Ärztliche Atteste, Facharztberichte und gegebenenfalls Gutachten sind zwingend erforderlich. Subjektive Beschwerden wie Erschöpfung oder Konzentrationsprobleme reichen nicht aus.

„Viele Versicherte unterschätzen, wie hoch die Anforderungen im BU-Leistungsfall sind“, sagt Jöhnke. „Ohne objektive medizinische Befunde lässt sich eine Berufsunfähigkeit nicht durchsetzen.“

Neben der medizinischen Dokumentation ist die genaue Beschreibung der beruflichen Tätigkeit entscheidend. Versicherte müssen laut Jöhnke detailliert darlegen, welche Aufgaben sie in gesunden Tagen ausgeübt haben und welche davon heute nicht mehr möglich sind.

Die ständige Rechtsprechung halte es dabei für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen. Dazu gehörten auch eine spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten in Form eines sogenannten Stundenplanes.

Gerade bei Long-Covid-Erkrankten ist das aber oft schwierig. „Die Erkrankung selbst verhindert häufig, dass Betroffene ihre Tätigkeiten strukturiert darstellen können“, so Jöhnke. „In vielen Fällen brauchen sie deshalb Unterstützung.“

Zusätzliche Hürden für Selbstständige

Bei selbstständig Tätigen verschärft sich die Situation weiter. Hier prüfen Versicherer zusätzlich, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs möglich wäre. Versicherte müssen darlegen, warum Aufgaben nicht delegiert oder organisatorisch angepasst werden können. Auch hierbei liegt die Beweislast beim Versicherten

„Selbstständige müssen zusätzlich darlegen, warum eine Umorganisation nicht zumutbar ist“, erklärt Jöhnke. „Gelingt das nicht, kann trotz schwerer Erkrankung der BU-Anspruch scheitern.“

Long Story short

  • Die Long-Covid-Diagnose allein reicht für BU-Leistungen nicht aus, entscheidend sind objektive medizinische Befunde.

  • In BU-Leistungsfällen liegt die Darlegungs- und Beweislast vollständig beim Versicherten. Er oder sie muss objektiv belegen, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, seit wann diese vorliegen und in welchem Umfang sie die Berufsausübung beeinträchtigen.

  • Bei Selbstständigen kommt zusätzlich die Frage der zumutbaren Umorganisation hinzu. Sie müssen darlegen, warum ihre Tätigkeit nicht an Mitarbeitende delegiert oder organisatorisch angepasst werden kann.