Kfz-Schadenbeispiele: Versichert oder nicht?

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Wechsel ohne Bestätigung schadenfreier Jahre

So weit, so gut: Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Mannes wurde nach einem Versichererwechsel in die Schadenfreiheitsklasse eingestuft, die er beantragt hatte. Die von ihm angegebenen schadenfreien Jahre bestätigte der angeschriebene Vorversicherer später jedoch nicht. Trotzdem blieb es bei dem neuen Anbieter während der Vertragslaufzeit von sechs Jahren bei der beantragten Einstufung ohne Korrektur. Als der Mann danach wieder einmal wechseln wollte, erklärte sich der abgebende Versicherer nur bereit, dem Nachversicherer die schadenfreien Jahre im eigenen Vertragszeitraum zu bestätigen. Im Beschwerdeverfahren wies der Ombudsmann den Versicherer darauf hin, dass der Versicherungsnehmer über die Nichtbestätigung des Vorversicherers hätte informiert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er nach über sechs Jahren wohl davon ausgehen dürfen, dass die Schadenfreiheitsklasse seines Vertrages zutreffend festgelegt worden sei. Deshalb könne er berechtigterweise erwarten, dass der letzte Vertragsstand an den neuen Versicherer gemeldet werde. Daraufhin lenkte der Versicherer ein und bestätigte sämtliche schadenfreien Jahre. Bild: Adobe Stock/fizkes
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Leasing-Fahrzeug: Wann leistet die GAP-Deckung?

Ein Mann hatte zur Kaskoversicherung seines Leasing-Fahrzeugs eine GAP-Deckung abgeschlossen. Diese kommt für eine mögliche Lücke zwischen der Kaskoleistung und dem Leasing-Restzahlungsbetrag auf, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall mit Totalschaden oder einem Autodiebstahl. Nach einem Schadenfall lehnte der Versicherer die GAP-Leistung aber ab, da der Versicherungsnehmer eine Ersatzbeschaffung noch nicht nachgewiesen hatte und daher im Rahmen der Kaskoversicherung noch keine vollständige Regulierung erfolgt war. Dem Mann war es wiederum finanziell nicht möglich, ohne Zahlung aus der GAP-Deckung ein Ersatzfahrzeug zu kaufen beziehungsweise es zu finanzieren. Der vertraglichen Regelung, auf die sich der Versicherer bezog, war keine Erläuterung zu entnehmen, wann von einer vollständigen Regulierung ausgegangen werden kann. Da die GAP-Deckung jedoch gerade vor dem Risiko des Verlusts des finanzierten beziehungsweise geleasten Fahrzeugs schützen soll, wurde dem Versicherer vom Ombudsmann eine Abhilfe nahegelegt. Dieser Anregung kam er nach und zahlte die GAP-Leistung umgehend aus. Bild: Pixabay
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Vollkasko: Klausel schlägt Klausel

Der Bruder der Versicherungsnehmerin hatte deren Pkw mittels eines Hammers außen und innen erhebliche Schäden zugefügt. Der Versicherer lehnte jedoch die Regulierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung ab und berief sich auf eine einschränkende Klausel bei Vandalismusschäden. Danach bestand „kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige)“. In den Bedingungen stand jedoch auch die Maßgabe, dass bei unbefugtem Gebrauch nur Versicherungsschutz besteht, „wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen“. Der Bruder der Frau war psychisch krank, mittlerweile in eine geschlossene Anstalt eingewiesen und deshalb nicht berechtigt, das Fahrzeug zu nutzen. Zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des Näheverhältnisses ein leichterer Zugriff auf das Fahrzeug bestand. Deshalb regte der Ombudsmann eine erneute Prüfung an, woraufhin der Versicherer leistete. Bild: Pixabay
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Wann ist ein Schadenfall abschließend bearbeitet?

Kommen nach einem Verbrechen neue Beweise ans Licht, wird der Kriminalfall nicht selten noch einmal neu aufgerollt. Bei Schadenfällen ist das offenbar nicht so, wie der folgende Fall beweist. Nach einem gemeldeten Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung informierte der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber, dass der Fall abschließend bearbeitet wurde. Da der Versicherer keine Entschädigungsleistung erbringen musste, hätten sich keine finanziellen Auswirkungen für den Versicherungsnehmer ergeben. Kurze Zeit später nahm der Versicherer dennoch eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse seines Kunden vor. Dies wurde damit begründet, dass später aufgefallen war, dass versehentlich eine Rechnung des Unfallgegners übersehen wurde. Der Ombudsmann bestand allerdings darauf, die Schadenfreiheitsklasse unverändert zu lassen. Denn die erwähnte Erklärung der „abschließenden Bearbeitung“ an den Kunden sei ohne Vorbehalt gewesen, so dass dieser auf die Aussage habe vertrauen dürfen. Dies akzeptierte der Kfz-Versicherer und lenkte ein. Bild: Pixabay
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Günstigere Regionalklasse trotz Umzug?

Ein Mann war umgezogen und hatte sein Auto bei der örtlichen Zulassungsstelle umgemeldet. Sein altes Kennzeichen konnte er aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01. Januar 2015 aber behalten. Sein Kfz-Versicherer passte allerdings die Regionalklasse seines Versicherungsvertrags an den neuen Zulassungskreis an, was den Beitrag des Mannes erhöhte. Dieser wollte aber die günstigere, seinem Kennzeichen entsprechende Regionalklasse behalten und stützte sich dabei auf eine Klausel in seinen Bedingungen. Darin heißt es, dass das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs für die Zuordnung der Regionalklasse maßgebend ist und auch bei einer Standortverlegung des Kfz auf das Kennzeichen abzustellen sei. Nachdem sich der Mann mit seinem Versicherer nicht einigen konnte, half ihm der Ombudsmann. Dieser zeigte gegenüber dem Versicherer zwar Verständnis dafür, dass die Regionalisierung der Prämien für eine Anpassung an die neue Region sprechen würde. Jedoch würde der eindeutige Wortlaut in den Bedingungen keinen Raum für eine abweichende Auslegung zu Lasten des Versicherungsnehmers zulassen. Dem musste sich auch der Kfz-Versicherer fügen. Bild: Pixabay
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Zubehör oder Teil des Fahrzeugs?

Der Versicherer lehnte es ab, seinem Kunden im Rahmen seiner Kaskoversicherung nach einem Unfall eine Entschädigung für die beschädigten Kindersitze zu zahlen. Er führte zur Begründung an, er habe anlässlich des eingetretenen Totalschadens am Fahrzeug bereits die Höchstentschädigung geleistet, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Da es sich bei einem Kindersitz jedoch nicht um ein für das Fahrzeug als solches benötigtes Bauteil, sondern um ein Zubehör handelt, konnte man unterschiedlicher Auffassung sein, ob die Beschädigung eines Kindersitzes als eine Beschädigung des gesamten Fahrzeugs anzusehen ist oder dafür eine selbstständige Bewertung vorgenommen werden muss. Der Versicherer ließ es nicht auf eine Entscheidung des Ombudsmanns ankommen, sondern folgte dem Schlichtungsgedanken und entschädigte auch für die Sitze. Bild: Pixabay