Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Tarifvertrag trumpft Betriebsrentengesetz

Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss, auch wenn der für ihn geltende Tarifvertrag eine anderweitige Unterstützung durch den Arbeitgeber vorsieht? Darüber hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

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13:08 Uhr | 21. August | 2024
Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt

| Quelle: BAG

Tarifvertrag trumpft Betriebsrentengesetz: So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az: 3 AZR 285/23, Urteil vom 20. August 2024) in Erfurt zusammenfassen. In dem Verfahren hatte ein niedersächsischer Holzmechaniker gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Der für ihn geltende Tarifvertrag sah nämlich keine Zuschüsse seitens des Arbeitgebers vor, stattdessen aber ein rein durch den Arbeitgeber finanzierter Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Zur Erinnerung: Seit 1. Januar 2018 gilt in der betrieblichen Altersversorgung eine Zuschusspflicht für den Arbeitgeber. Entscheidet sich einer seiner Angestellten zur Entgeltumwandlung, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts dazugeben, sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.

Diesen Zuschuss verlangte der Arbeitnehmer nun zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Grundbetrag. Er argumentierte, dass sein Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden könne, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bestanden habe. Der entsprechende Tarifvertrag galt bereits seit 2009.

Doch mit seinem Anliegen kassierte der Mann vor dem Bundesarbeitsgericht eine Abfuhr. Vom Betriebsrentengesetz kann nämlich laut Artikel 19 Absatz 1 eben jenes Gesetzes in Tarifverträgen abgewichen werden. Das gelte auch für Tarifverträge, die bereits vor 2018 abgeschlossen wurden, stellte das Gericht nun klar.

Ungeklärt ist aber weiterhin, so berichtet es Spiegel Online, die Frage, ob dies auch für Altverträge gelte, in denen sich der Arbeitgeber zu gar keinen Beteiligungen verpflichtet. Zu dieser Frage sind noch mehrere Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig.