Urteil

Als Versicherer ausgegeben? Wettbewerbszentrale geht gegen Assekuradeur vor

Erneut hat die Wettbewerbszentrale ein LG-Urteil gegen einen Assekuradeur erwirkt, der angeblich damit geworben hatte, Tierversicherer zu sein. Besonders die Aussage, man habe „die Tierkrankenversicherung geschaffen“, sei irreführend. Produktbezogene Aussagen seien dagegen zulässig, so die Richter.

Eine Katze liegt gemütlich neben einer Justitia-Figur

Die Wettbewerbszentrale ist mit Assekuradeuren von Tierversicherungen derzeit nicht auf Kuschelkurs. | Quelle: Astrid860

Wer eine Versicherung nur vermittelt, darf in der Werbung nicht den Eindruck erwecken, selbst der Versicherer zu sein – das geht aus einem alktuellen Urteil des LG Berlin II (Az. 103 O 90/25) hervor, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

Beanstandet hatte die Wettbewerbszentrale die Internetwerbung eines Unternehmens, das eine Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen bewarb. Diese Versicherung vermittelte das Unternehmen jedoch als Assekuradeur. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale erschien das Unternehmen in seiner Werbung aber als Versicherer. Den Eindruck teilte das Gericht im Wesentlichen.

Firmenbezug macht die Werbung irreführend

Offenbar kommt es dabei sehr auf die genauen Formulierungen an: Irreführend seien Aussagen, die einen Bezug zwischen dem Begriff „Versicherung“ und dem Unternehmen selbst herstellten. So stand der Hinweis „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt unter dem Firmennamen und in derselben Farbe. Auch die Aussage, man habe „die Tierkrankenversicherung geschaffen“, wecke den Eindruck, das Unternehmen sei selbst ein Versicherer. Besonders deutlich sei der Slogan „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“, weil er den Begriff unmittelbar mit dem Firmennamen verbinde. Dass das Unternehmen im Fußbereich der Seiten auf seine Rolle als Vermittler hinwies, räume die Irreführung nicht aus. Maßgeblich sei, wer hinter dem Produkt stehe und das Risiko trage.

Produktbezogene Aussagen bleiben erlaubt

Lediglich einige Aussagen hielt das Gericht für noch zulässig, weil sie produktbezogen seien. Wer mit „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Die beste Voll-Versicherung für dein Haustier“ oder „Vollständig digitale Versicherung“ werbe, beschreibe das Produkt und seinen Umfang, nicht das eigene Unternehmen. Eine Fehlvorstellung über den wahren Versicherer entstehe dadurch nicht.

Wettbewerbszentrale nimmt Tier-Assekuradeure unter die Lupe

Die Wettbewerbszentrale ist im Zusammenhang mit der irreführenden Bezeichnung als „Versicherung“ durch Versicherungsvermittler noch gegen fünf weitere Unternehmen vorgegangen. Dabei handelte es sich zumeist ebenfalls um Assekuradeure, die mit der Bezeichnung „Tierkrankenversicherung“ warben.

In vier Fällen verpflichteten sich die Unternehmen außergerichtlich dazu, die Werbung zu unterlassen. Bei einem Münchener Assekuradeur erging ebenfalls ein für die Wettbewerbszentrale erfolgreiches Urteil.

Long Story short

  • Vermittler dürfen nicht wie Versicherer auftreten: Das LG Berlin II sieht Werbung als irreführend an, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, selbst Risikoträger einer Versicherung zu sein.

  • Fußnoten reichen nicht immer: Ein Hinweis im Seitenfuß auf die Rolle als Vermittler beseitigt die Irreführung nicht, wenn zentrale Werbeaussagen zuvor einen anderen Eindruck erzeugen.

  • Produktwerbung bleibt möglich: Zulässig bleiben laut Gericht Aussagen, die klar das Versicherungsprodukt beschreiben – etwa Leistungsumfang oder digitalen Abschluss –, ohne die eigene Rolle zu verschleiern.