Zahnimplantate: Krankenkasse zahlt nur in Ausnahmefällen

Um Lücken im Gebiss zu füllen, entscheiden sich viele Patienten für ein Zahnimplantat. Allerdings schließen Krankenkassen eine Kostenübernahme hierfür aus. Eine Kundin wollte das nicht akzeptieren und zog bis vor das Bundessozialgericht.

„Die Versorgung mit Zahnimplantaten ist keine Leistung, an der sich die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt.“ Viele Krankenkassen teilen ihren Kunden unmissverständlich mit, dass sie die Kosten für Zahnimplantate aus eigener Tasche zu zahlen haben.  

Dennoch landete nun der Fall einer Frau, die von ihrer Krankenkasse mehrere tausend Euro für ein Implantat erstattet haben wollte, vor dem Bundessozialgericht (Az: B 1 KR 8/21 R).  

Was war passiert?

Die Frau hatte sich auf Anraten ihres Zahnarztes dazu entschlossen, bestehende Lücken in ihren Zahnreihen mit Implantaten schließen zu lassen. Auf diese Weise sollte eine Entzündung der Mundschleimhaut verhindert werden. Der Antrag der Frau auf Kostenübernahme wurde von ihrer Krankenkasse jedoch zurückgewiesen. Trotz der bestehenden Ablehnung unterzog sich die Frau dem zahnmedizinischen Eingriff. Kostenpunkt: 6.544,45 Euro. Diese forderte sie nun von ihrer Krankenkasse zurück und brachte den Fall vor Gericht.  

Wie bereits in den Vorinstanzen scheiterte die Frau mit ihrem Begehren auch vor dem Bundessozialgericht. Dies verwies mit Bezug auf Artikel 28 Absatz 2 des SGB V darauf, dass Krankenkassen für die Kosten von Implantaten nur in besonders schweren Fällen aufkommen, in denen das Behandlungsziel über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehe.

Besonders schwere Fälle liegen unter anderem vor:

Nur in diesen Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn eine konventionelle Versorgung mit Zahnprothesen ohne Implantate nicht möglich ist, müsse die Krankenkasse für die Implantatskosten aufkommen. Eine solche Ausnahme sei im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben, erklärten die Richter.

Den Einwand der Klägerin, dass durch diese Unterscheidung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen werden, ließ das Gericht nicht gelten. Es liege in dem im Krankenversicherungsrecht bestehenden Einschätzungsvorrecht des Gesetzgebers, implantologische Leistungen auf besonders schwere Fälle zu begrenzen.

Die Klägerin muss damit für die Kosten des Eingriffs selbst aufkommen.

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