VVG: Der unscheinbare Paragraf 1a und die Realität

Das Verhalten der Versicherer und Vertriebe steht nicht nur bei BSV-Schäden in der Kritik. Doch das bestmögliche Interesse des Kunden hat auch Grenzen, wurde auf einer versicherungswissenschaftlichen Tagung deutlich.

Der Paragraf 1a in der seit 2018 gültigen neuen Fassung des VVG nach IDD-Umsetzung bekommt in diesen Tagen eine relativ späte Würdigung. In Kurzfassung lautet er: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Anhand dieses Maßstabes hat kürzlich ein Rechtsgutachten die „Bayerische Lösung“ für Betriebsschließungsversicherungen (BSV) als unwirksam eingestuft.

Die Rechtsprechung zur BSV ist auf Ebene der Landgerichte bisher völlig unterschiedlich erfolgt. Eine Gegenüberstellung von Urteilen auf dem Versicherungsrechtstag im Rahmen der virtuellen Jahrestagung 2021 des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft (DVfVW) zeigt: Der Ausgang der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erscheint völlig offen.

Wohlverhalten gerade vom Vertrieb gefordert

"Der Paragraf 1a VVG gilt nicht nur für Versicherer, sondern auch für Vermittler“, bekräftigte Universitätsprofessor Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) auf derselben Tagung. Er interpretiert die unbestimmten Rechtsbegriffe ehrlich und redlich mit Integrität, also sachlich richtiger Information, gegebenenfalls Aufklärung und Ausräumung von Missverständnissen, letztlich „nach den Maßstäben von Treu und Glauben“ (nach Paragraf 242 BGB).

Professionelles Verhalten übersetzt der geschäftsführende Direktor des Frankfurter Instituts für EU-Recht an der Viadrina mit Professionalität, also der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. „Im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers“ interpretiert Brömmelmeyer als loyales Verhalten. Das sei schwierig umzusetzen, da es einer einseitigen Verpflichtung des Versicherers gleichkomme.

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Konkret unterscheidet der Experte zwischen Geschäftsbesorgung und sonstigem Vertrieb. „Als Geschäftsbesorger, also bei der Beratung, müssen der Versicherer und seine Vertreter ihre eigenen Interessen ausnahmsweise zurückstellen“, betont Brömmelmeyer. Im sonstigen Vertrieb sei der Versicherer nur an Treu und Glauben gebunden, also den fairen Interessenausgleich.

Harte Maßstäbe für Geschäftsbesorgung

Versicherungsmakler und Versicherungsberater dagegen „sind immer Geschäftsbesorger und müssen immer im bestmöglichen Interesse des Kunden handeln“, so Brömmelmeyer. Folge: Wenn sie den Kunden beraten, dürfen sie ihre eigenen (Vergütungs-)Interessen nicht wirken lassen. Es gehe nicht um einen fairen Interessenausgleich, sondern einseitig um die Interessen des Versicherungsnehmers. „Das ist bei allen Geschäftsbesorgungsverträgen so“, sagt der Experte.

Beim Versicherer und dessen Versicherungsvertreter gelte das nur für den schmalen Bereich der Beratung im Versicherungsvertrieb, wo Geschäftsbesorgung erfolgt. „Abseits davon gilt für Versicherer und Vertreter das Prinzip von Treu und Glauben“, stellt der Professor gegenüber procontra klar. „Der Versicherer ist also nicht verpflichtet, ein für den Kunden optimales Produkt auf den Markt zu bringen.“

Brömmelmeyer nennt Beispiele, wo das „kommunikative Wohlverhalten“ in der Praxis nicht gut gelöst ist. So werde in Beitragserhöhungsschreiben zur PKV-Vollversicherung die eigentliche Information, den Vertrag nach Paragraf 205 VVG kündigen zu können, häufig unterlaufen, indem die Vorteile des Verbleibs in der PKV in den Mittelpunkt des Schreibens gestellt werden.

Problematische Anschreiben zur „Bayerischen Lösung“

Ähnlich problematisch sieht der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Versicherungsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Viadrina das Verhalten von Versicherern bei der Schadenregulierung in der BSV. Die „Bayerische Lösung“ werde als bessere, großzügige Alternative gegenüber der vermeintlich klaren Rechtslage dargestellt, wonach keinerlei Ansprüche des Kunden auf Leistung bestünden. „Ist das noch redlich oder schon irreführend“, fragt Brömmelmeyer.

Die Gerichte werden die Frage beantworten. Zuletzt hatte die Württembergische gleich mehrere Schlappen vor dem Landgericht Stuttgart hinnehmen müssen (Urteile sind noch nicht rechtskräftig). Auch Teilschließungen seien vom Versicherungsschutz umfasst, berichtet die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Wilhelm, die die betroffenen Gastronomen vertreten hatte.

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