Urteil: Versicherungsvermittler muss Werbung kontrollieren

Eine gebundene Vermittlerin ist keine Maklerin – vielen Verbrauchern ist dieser Umstand aber nicht klar. Darum sind Vermittler für ihre Werbung haftbar, selbst wenn sie den Fehler nicht selbst verursacht haben, entschied nun das Düsseldorfer Landgericht.

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Im Streit, ob eine Vermittlerin für die falsch erstellte Werbung eines Portals verantwortlich ist, entschied nun das Landgericht Düsseldorf. Bild: Pixabay/mohamed_hassan

Der Unterschied zwischen Versicherungsmaklern und gebundenen Versicherungsvermittlern ist vielen Menschen nicht ganz klar, auch in den Medien werden die Begrifflichkeiten munter miteinander vermischt. Umso wichtiger sei es, dass Vermittler selbst auf die Richtigkeit ihrer Berufsbezeichnung achten, urteilte nun das Düsseldorfer Landgericht (Az: 38 O 68/20, Urteil vom 22.01.2021).  

Was war passiert?

Eine gebundene Versicherungsvermittlerin hatte auf einem nicht weiter genannten „Business Portal“ für ihre Dienste werben lassen. Gegenüber dem Portal, das den entsprechenden Eintrag selbst erstellte, hatte sie sich korrekt als gebundene Versicherungsvermittlerin ausgegeben – laut der Werbeanzeige arbeitete die Frau allerdings als Versicherungsmaklerin.  

Diesen Fehler muss sich die Vermittlerin zurechnen lassen, entschied nun das Landgericht Düsseldorf. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die sich an der Falschdarstellung stieß. Laut Gericht hafte die Vermittlerin, obwohl es sich bei dem Portalbetreiber um ein selbstständiges Unternehmen handelte. Allerdings habe sie das Portal konkret mit der Erstellung des entsprechenden Eintrags beauftragt, stellte das Düsseldorfer Landgericht fest.  

Auch wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit konkret angegeben habe, hafte sie für den Fehler des Portals. Schließlich habe sie die Möglichkeit gehabt, auf besagten Eintrag Einfluss zu nehmen, diesen zumindest aber korrigieren müssen.  

Selbstständige und Unternehmer müssen bei Werbung jeglicher Art diese auf ihre Richtigkeit überprüfen, erklärte das Gericht. Dies gelte gerade auch für Eintragungen auf Vermittlungsportalen.