Unfall bei überschrittener Richtgeschwindigkeit: Wie hoch ist die Mithaftung?

Wer die Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen überschreitet, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Aber haften Raser im Falle eines Unfalls, der in dem Zusammenhang entstanden ist, zumindest teilweise mit?

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese goldene Marke gilt dort, wo kein Straßenschild auf eine Höchstgeschwindigkeit hinweist. Wer dennoch schneller unterwegs ist, begeht keine Ordnungswidrigkeit – muss also nicht mit Flensburger Punkten rechnen. Allerdings erhöht schnelleres Fahren im Sinne eines verkehrswidrigen Verhaltens die Unfallgefahr. Rasern droht dann, kommt es zu einem Crash, eine Mithaftung. Wie hoch diese tatsächlich ausfallen sollte, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Und sie kommen dabei zu unterschiedlichen Urteilen.

So attestierte 2006 das Landgericht Coburg einem BMW-Fahrer eine Mithaftung in Höhe von 20 Prozent für einen Unfall: Der Bleifuß testete nämlich seine Karosserie bei Tempo 200 auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße und war dabei mit einem ausscherenden Fahrzeug zusammengestoßen. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der BMW-Fahrer die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte (Urteil vom 15.11.2006, Az. 12 O 421/05). Durch das riskante Fahrverhalten ergebe sich eine „erhöhte Betriebsgefahr“, so das Resümee.

Was war passiert?

Über einen ähnlichen Fall hatte nun das Oberlandesgericht München zu entscheiden: Im August 2019 war es auf einer Autobahn ebenfalls im Zusammenhang mit meinem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall gekommen. Das Landgericht München I hatte zunächst entschieden, dass der Spurwechsler allein für die Unfallfolgen hafte. Ihm sei grobes Verschulden anzulasten. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein – mit Erfolg.

Das OLG München entschied am 1. Juni 2022 (Az. 10 U 7382/21 e): Dem Unfallgeschädigten ist eine Mithaftung anzulasten. Zwar hatte der Spurwechsler den Unfall maßgeblich verursacht. Da der Unfallgeschädigte jedoch die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h deutlich überschritten hatte, schlussfolgerte auch hier der Sachverständige, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

Deswegen sei dem Raser eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent anzulasten. Zwar hafte ein Spurwechsler bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO in der Regel allein. Denn dann trete die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei jedoch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Dies und die Tatsache, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, begründe eine Mithaftung.

Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen. Insbesondere die Geschwindigkeit würden andere schnell unterschätzen. Auch wenn eine überschrittene Richtgeschwindigkeit keinen Schuldvorwurf begründe, bedeute dies nicht die rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht.

Rasern droht zudem Ungemach von ihrer Kaso-Versicherung: Denn auch diese kann bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit die Schadenssumme kürzen. Dies hatte ein Mercedes-Fahrer im Jahr 2019 erfahren müssen, der mit seinem Boliden mit hoher Geschwindigkeit in die Leitplanke gefahren war. Die Versicherung hatte dem Mann jedoch nicht die volle Schadenssumme auszahlen wollen und begründete dies mit dem erheblichen Sorgfaltsverlust des Mercedes-Fahrers – schließlich hatte dieser die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten. Der Mann klagte, doch scheiterte schließlich vor dem Nürnberger Oberlandesgericht (Az: 13 U 1296/17)