Tiere sind unberechenbar – insbesondere dann, wenn das Tier um ein Vielfaches größer und stärker als der Besitzer ist, kann eine unerwartete Aktion schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Pferdebesitzer scheinen das von ihren Rössern ausgehende Risiko jedoch nach wie vor falsch zu bewerten. „Die von dem Pferd ausgehende Gefahr wird oft unterschätzt – frei nach dem Motto: Das ist nur unser kleiner Rasenmäher im Vorgarten und da kann nichts passieren. Generell sollte die Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung – egal welchen Verwendungszweck das Pferd hat – für jeden Tierhalter ein Muss sein“, erklärte hierzu Spezialmaklerin Bettina Schröder im Gespräch mit procontra.
Doch nicht jeder Unfall ist auch auf die sogenannte Tiergefahr zurückzuführen – häufig führen auch eigene Fehler zum Unglück. Die Antwort auf die Frage, was ursächlich für das Unglück war, ist entscheidend, ob der Tierhalter beziehungsweise seine Versicherung haften müssen. Nicht selten landen entsprechende Fälle vor Gericht, wie jetzt vor dem OLG Oldenburg (Az: 2 U 106/21).
Was war passiert?
Eine Frau aus dem niedersächsischen Nordhorn war zum Ausritt aufgebrochen – erstmals mit dem Hengst „Ronald“, der an diesem Tag nervös agierte. Zu der Nervosität des Tieres kam die Unerfahrenheit der Reiterin. So berichtete sie, bereits beim ersten Besteigen des Pferdes aus dem Steigbügel gerutscht zu sein. Beim zweiten Mal klappte der Aufstieg – doch plötzlich wechselte das Pferd vom langsamen Trapp in einen schnellen Galopp. Die Frau stürzte aus dem Sattel und prallte bei ihrem Sturz mit ihrem Kopf gegen einen Holzpfosten. Das Resultat: ein Schädel-Hirn-Trauma.
Von der Haftpflichtversicherung des Pferdebesitzers forderte die Frau im Anschluss Schmerzensgeld für ihren Sturz. Die Versicherung zahlte ihr einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro, verweigerte aber weitere Zahlungen. Schließlich habe sich im vorliegenden Fall keine Tiergefahr manifestiert, die Frau habe, indem sie ihre Beine angepresst habe, dem Pferd selbst den Befehl zum Galopp gegeben. Ursache für den Unfall sei somit nicht die Tiergefahr, sondern ein Reitfehler gewesen.
Vor Gericht scheiterte die Reiterin mit ihrer Klage. Unter anderem hatte eine Zeugin ausgesagt, dass die Frau unsicher gewirkt habe. Die Chemie zwischen Tier und Reiterin habe nicht gestimmt. Zudem sei das Pferd normal und sanft in den Galopp gewechselt. Das Gericht hielt es nach der Beweisaufnahme darum durchaus für möglich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies beabsichtigt zu haben. Eine über den freiwillig geleisteten Betrag hinausgehende Schmerzensgeldzahlung seitens der Pferdehaftpflichtversicherung stehe der Frau folglich nicht zu.
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