Die Kombination Teilzeit und Betriebsrente ist durchaus heikel. Wie das Beratungsunternehmen Longial berichtet, landet die Frage nach der Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeitbeschäftigten häufiger vor Gericht. Meist gerate die Versorgungsordnung in den Fokus. Denn es gebe eine Fülle an Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen – entsprechend leicht könne es zu Fehlern kommen. Das sei für Makler „sehr relevant“, wie Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter betont. „Ein Makler muss die passende Produktlösung zu den Vorgaben der Versorgungsordnung finden beziehungsweise umsetzen.“
Und Fabian von Löbbecke, Chef von HDI Pensionsmanagement und Vorstand der HDI Leben, ergänzt auf Anfrage: „Der Denkanstoß für eine Versorgungsordnung in kleineren und mittleren Betrieben geht meist vom Vermittler aus. Deren Installation, Überprüfung und Aktualisierung stärkt die Kundenbeziehung und liefert neue Beratungsansätze.“
Großer Frust
Es ist für einen Makler sinnvoll, die Tücken bei der Gestaltung der Versorgungsordnung insbesondere im Zusammenhang mit Teilzeit zu kennen, wenn der Vermittler sich als geeigneter und kompetenter Partner des Unternehmens erweisen will. Dies gilt auch mit Blick auf die Bezugsberechtigten einer bAV. Wenn die irgendwann feststellen sollten, dass ihre Betriebsrente geringer ausfällt als jahrelang angenommen, ist der Frust groß.
Auch Alexander Bauer, Leiter des Rechtsbereichs bei Heubeck, einem Beratungsunternehmen in allen Fragen der Altersvorsorge, sieht hier Potenzial für Streitfälle. „Wie sich die Teilzeitbeschäftigung genau auf die Höhe der bAV auswirkt, sollte in der Versorgungsordnung explizit geregelt sein“, lautet seine Empfehlung. Und weiter: „Fehlt eine explizite Regelung, muss die Versorgungsregelung für die betriebliche Praxis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausgelegt werden“. Dann sind Konflikte fast zwangsläufig.
Verantwortlich für die Versorgungsordnung ist laut Hoppstädter zwar der Arbeitgeber, weil er die „Leitplanen“ für das betriebliche Versorgungswerk festlegt. „Dabei können sich Arbeitgeber von Pensionsberatern unterstützen lassen, wenn diese die Erlaubnis zur Rechtsberatung haben.“ Standard-Muster-Vereinbarungen würden zwar auch von Produktgebern zur Verfügung gestellt, müssten aber häufig auf die individuellen Wünsche und Ausgangslage des jeweiligen Unternehmens angepasst werden. Heubeck-Experte Bauer erinnert daran, dass eine Arbeitnehmervertretung an der Gestaltung der Versorgungsordnung beteiligt werden muss, sofern diese im Unternehmen vorhanden ist.
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Keine Benachteiligung
Den Fachleuten zufolge lautet der wichtigste Grundsatz bei der Berechnung einer bAV für einen Teilzeitbeschäftigten: Es darf zu keiner Benachteiligung kommen. „Das heißt“, erläutert Hoppstädter, „dass ein Arbeitnehmer in Teilzeit eine Leistung, beispielsweise die bAV, in dem Umfang erhalten muss, der anteilig der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten entspricht.“ Zudem sei zu beachten, dass die bAV eine Versorgung ist, „die sich Beschäftigte durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis erdienen“.
Daher sei es rechtlich geboten, ein Versorgungsniveau nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen. Für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters werde festgelegt, mit welchem Beschäftigungsanteil er beschäftigt war – ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung. Die Tabelle zeigt ein Beispiel für die Berechnung des Gesamtbeschäftigungsgrades. Dieser beträgt hier 87,842 Prozent (333,8/380) und wird bei der Berechnung der zugehörigen Betriebsrente herangezogen.
Hoppstädter verweist auf eine typische Fehlinterpretation in der Praxis. Tückisch seien Versorgungszusagen, die eine Begrenzung der versorgungsfähigen Dienstzeit vorsehen. Hat ein Arbeitgeber hier zum Beispiel die Grenze bei 25 Jahre beziehungsweise 300 Monate festgelegt, sei dies die versorgungsfähige Dienstzeit. In diesem Fall würden Teilzeitbeschäftigten oft argumentieren, dass ihre versorgungsfähige Dienstzeit sogar überschritten ist, wie in der Beispiel-Tabelle mit 333,8 Monaten beziehungsweise 27,82 Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht habe in den vergangenen Jahren und zuletzt im Urteil vom 23. März 2021 (Az. 3 AZR 24/20) betont, dass zunächst der Höchstrentenanspruch eines Vollzeitmitarbeiters zu ermitteln ist. Darauf sei dann der Gesamtbeschäftigungsgrad der jeweiligen Teilzeitkraft anzurechnen. Zahlt ein Arbeitgeber in diesem Beispiel pro Dienstjahr 10 Euro Betriebsrente, beträgt der Höchstrentenanspruch wegen des Deckels bei 25 Jahren: 10 Euro x 25 Jahre = 250 Euro. Der Teilzeitmitarbeiter bekäme 250 Euro x 87,842 Prozent = 219,61 Euro, und nicht wie angenommen die maximale Betriebsrente von 250 Euro.
Eindeutige Regelung
Diese Zusammenhänge seien vielen Beschäftigten nicht bewusst. Daher sagt Hoppstädter: „Eine aktuelle und rechtlich sichere Versorgungsordnung gewährleistet, dass Arbeitnehmer über die vereinbarten Konditionen zur bAV ausführlich informiert sind, und bewahrt Arbeitgeber vor späteren Rechtsstreitigkeiten.“ Wichtig dabei: Die Regelungen zur Teilzeit sollten eindeutig klarstellen, was wirklich gewollt ist. Ratsam sei, in einer Versorgungsordnung anhand von Beispielen die Berechnungen zur Höhe der Betriebsrente darzulegen. Sowohl Arbeitnehmer mit wechselndem als auch mit gleichbleibendem Teilzeitgrad seien dabei zu berücksichtigen.
Auch von Löbbecke betont: „Um Unklarheiten, Fehler und damit Haftungsrisiken in einer Versorgungsordnung zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, die Versorgungsordnung von einer sachkundigen Person erstellen zu lassen, die im besonderen Arbeitsrecht der bAV hinreichend qualifiziert ist.“ Dabei handelt es sich oft um spezialisierte Rechtsanwälte, Rentenberater oder Beratungshäuser, für deren Juristen, die Erstellung von Versorgungsordnungen, maßgeschneidert auf das Unternehmen, Tagesgeschäft ist.
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