Schnaps-Rausch nach Autounfall: Versicherungsschutz adé

Übermäßiger Alkoholgenuss ist nicht nur vor dem Autofahren eine schlechte Idee, sondern in bestimmten Fällen auch danach. Denn wer unmittelbar nach einem Autounfall zur Flasche greift, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das macht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig deutlich (Az.: 7 O 599/17).
Nachdem er mit einer Geschwindigkeit von rund 20 Stundenkilometern gegen eine Laterne gefahren war, hatte sich ein Autofahrer – anstatt an der Unfallstelle auf die Polizei zu warten – zum nahegelegenen Haus seiner Eltern begeben. Die Eltern nahmen schließlich die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang und dem Unfallverursacher konnte so erst 1,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen werden. Der Wert: 2,79 Promille. Gegenüber den Beamten gab der Fahrer an, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls aber nüchtern gewesen sei. Erst nachdem er gegen die Laterne gefahren sei, habe er 0,7 Liter Wodka zu sich genommen und sich dann schlafen gelegt.
Daher sah der Autofahrer seine Versicherung in der Pflicht, die an Auto und Laterne entstandenen Schäden zu ersetzen. Doch diese lehnte das Ansinnen ab und erachtete den „Nachtrunk“ nicht als plausibel – daraufhin zog der Mann vor Gericht. In erster Instanz wies das Landgericht Braunschweig dessen Klage allerdings zurück: Aufgrund der vorliegenden Beweise sei der Mann bereits zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen, deshalb bestehe kein Versicherungsschutz.
Vor dem OLG Braunschweig legte der Fahrer dagegen Berufung ein – doch auch dort sahen die Richter den Versicherer nicht in der Pflicht, allerdings aus einem anderen Grund: Der Kläger sei verpflichtet gewesen – nach Eintritt des Versicherungsfalls – alles zu tun, um der Aufklärung des Schadens zu dienen. Und dies schließe das Verhalten am Unfallort mit ein.
Im konkreten Fall habe der Autofahrer allerdings den Unfallort verlassen und damit die notwendigen Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum nicht ausreichend ermöglicht. Der Versicherer müsse aber die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadenereignis zusammenhängende Tatsachen zu überprüfen, aus denen sich auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte. Diese Möglichkeit habe der Kläger mit seinem anschließenden Gelage vereitelt.
Nach diesem rechtlichen Hinweis des Gerichts zog der Kläger seine Berufung zurück.
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