In Diskotheken geht es ausgelassen zu und genau das wünschen sich deren Gäste in der Regel auch. Doch mit der Ausgelassenheit nimmt für gewöhnlich auch das Unfallrisiko zu. Inwiefern daraus resultierende Schäden unter die Haftung der Betreiber solcher Etablissements fallen, hatte kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verhandeln (Az.: 7 U 125/21; Urteil vom 16.03.2022).
Geklagt hatte der gesetzliche Krankenversicherer einer Frau, die im Dezember 2017 eine Disco im Neckar-Odenwald-Kreis besucht hatte. Dabei war sie am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden. Als finanzielle Folgen fielen Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro an.
Dieses Geld wollte die Krankenasse von der Betreiberin der Diskothek erstattet bekommen, da diese nicht ausreichend für die Sicherheit ihrer Gäste gesorgt habe, so der Vorwurf. Mit einer Klage vor dem Landgericht Mosbach (Az.: 2 O 321/20) war die Krankenkasse damit im Juli 2021 noch gescheitert. Doch im Berufungsverfahren vor dem OLG wendete sich das Blatt. Denn die Richter erachteten die in der Unfallnacht angeordneten Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen für die Tanzfläche als unzureichend. Um nicht haften zu müssen, hätte die Disco-Betreiberin das Gegenteil beweisen müssen.
Regelmäßige Bodenkontrollen notwendig
Allerdings war der „Chef-Springer“ der Disko lediglich dazu angehalten gewesen, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden, so das Gericht. Die Diskobetreiberin hätte die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten. Die Richter werden mit den Worten zitiert: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit von Verschütten und Pfützenbildung stark erhöhte.
Im Berufungsverfahren hatte die Klage des gesetzlichen Krankenversicherers nun vollumfänglich Erfolg. Eine Revision vor den BGH wurde nicht zugelassen. Dagegen bleibt der Disco-Betreiberin nun lediglich noch die Option einer Nichtzulassungsbeschwerde, ehe das Urteil rechtskräftig wird.
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