Viele Altersrentner müssen Steuern zahlen: Bereits 2015 wurden 27 Prozent der 21,2 Millionen Empfänger einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente vom Fiskus zur Kasse gebeten. 2019 zahlten Rentner knapp 41 Milliarden Euro Einkommensteuer – fast doppelt so viel wie 2009, schreibt die Stiftung Warentest in ihrem aktuellen Sonderheft „Finanztest Spezial Steuern 2021“. Wer als Single mit Rentenbeginn 2020 kein weiteres Einkommen bezieht, muss individuell Steuern ab 1.166 Euro Brutto-Monatsrente zahlen.
Viele fühlen sich sogar doppelt besteuert. „Doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen“, erinnerte Professorin Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln, am Dienstag in ihrer Rede auf einer vom MCC veranstalteten virtuellen Fachtagung „Zukunftsmarkt Altersvorsorge 2021“.
Was Doppelbesteuerung bedeutet
Diese Definition geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 zurück. Es hatte entschieden, dass bei der Ermittlung des voraussichtlich steuerlich unbelastet zufließenden Rentenbetrages weder ein Werbungskosten-Pauschbetrag, ein Grundfreibetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag, der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch ein steuerfreier Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung zu berücksichtigen sind (Az.: 8 K 3195/16). „Das hat aber nichts mit der Doppelbesteuerung zu tun“, kritisiert Hey.
Hintergrund: Nach dem Alterseinkünftegesetz werden seit 2005 Beiträge zur Altersvorsorge während der Einzahlphase steuerlich begünstigt; dafür werden Bezüge in der Auszahlphase versteuert. Dabei werden gesetzliche Renten tendenziell voll steuerpflichtig und die Beiträge tendenziell steuerfrei gestellt. „Doch für viele Eckrentner mit 45 Beitragsjahren gibt es eine Doppelbelastung, insbesondere bei Rentenbeginn nach 2015 und Beitragsbeginn vor 2005“, sagt Hey.
Dabei komme es insbesondere zu ungleichen Wirkungen für Selbstständige und Arbeitnehmer in der Übergangsphase. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Beschwerde dazu mit Beschluss vom 29. September 2015 nicht angenommen (Az.: 2 BvR 2683/11) und auch keine Aussagen zur Ermittlung der Doppelbesteuerung getroffen, außer: Es sei der Nominalwert zu betrachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Juni 2016 eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge untersagt, sieht aber die Beweislast beim Steuerpflichtigen (Az.: X R 44/14).
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Offene Fragen und Folgen für den Gesetzgeber
Steuer-Professorin Hey sieht vor allem verfassungsrechtliche Folgen aus der jetzigen Lage. Solange rechtlich noch viel offen ist, sind Einkommensteuerbescheide für Rentenbezieher offenzuhalten, so Hey. Den Nachweis der erfolgten Doppelbesteuerung müssten die Steuerpflichtigen aber selbst erbringen. Dies sei praktisch kaum möglich, zumal unklare Rechtsbegriffe den Nachweis erschwerten und das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 28. Mai 2018 einen Bagatellvorbehalt eingebaut hat (Az.: 7 K 2456/14). Auch dem widerspricht Hey.
Hey regt eine Neuregelung der Übergangsphase an, da die bisherige Härtefallklausel nicht ausreichend sei. Sie sieht zwei Optionen: die Einrichtung einer Steuerbefreiung, um Doppelbesteuerung zu vermeiden, oder die Verlängerung des Zeitraums bis zur Vollversteuerung – weg vom Jahr 2040 auf beispielsweise das Jahr 2070.
BMF sieht Rentensteuer weitgehend im Lot
Anders als die Steuer-Wissenschaftlerin sieht Rolf Möhlenbrock, Leiter der Steuerabteilung im Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Rentenbesteuerung weitgehend rechtmäßig. „Bisher hat kein Gericht dem Grunde nach einen Verfassungsverstoß festgestellt“, sagte Möhlenbrock wörtlich in seinem Statement auf der MCC-Tagung.
Derzeit seien drei Revisionen beim BFH anhängig; das BMF sei zweien davon beigetreten. Da die tatsächliche Belastung im Einzelfall entscheidet und dabei der Nominalwert zähle, zeigt sich der Steuer-Beamte zuversichtlich, dass die Gerichte auch weiterhin keine Doppelbesteuerung feststellen. Mit dem ersten BFH-Urteil rechnet Möhlenbrock noch im ersten Halbjahr 2021.
Kostenlose Hilfe in Anspruch nehmen
Betroffene könnten im Zweifel beim Finanzamt zu den konkreten Berechnungen in ihrem Fall nachfragen. Auch die Rentenversicherungsträger lieferten kostenlose Beratung. Im Zweifel obliege es Rechtsberatern, eine Doppelbesteuerung dann vor Gericht für ihre Mandanten nachzuweisen.
Dieser Tage verwies Steuerberater Heinrich Braun aus Mannheim in einer Online-Diskussion des DFK Verband für Fach- und Führungskräfte und des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) auf die unhaltbare finanzielle Belastung von Millionen von Rentnern durch die 2005 eingeführte nachgelagerte Rentenbesteuerung. Nur wer die Bestandskraft seiner Steuerbescheide durch Einspruch verhindert, könne von positiven Urteilen des BFH profitieren. Das DIA bietet ein entsprechendes Formular von Steuerberater Braun an.
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