Ein 32-seitiger Rentenbescheid lässt so manchen Versicherten kapitulieren – ohne juristische Vorbildung wandern solche Papierberge schnell wieder zur Seite und die Adressierten gehen davon aus, dass die Berechnungen schon ihre Richtigkeit haben werden. Doch wie sieht es aus, wenn genau das nicht der Fall ist, Rechenfehler unbemerkt geblieben sind und der Rentenversicherungsträger daraufhin Geld zurückfordert? Mit dieser Frage befasste sich nun das Sozialgericht Karlsruhe (Az: S 12 R 1017/21).
Was war passiert?
Ein 1953 geborener Gärtner hatte sich 1992 von seiner Ehefrau scheiden lassen, infolgedessen wurden im Rahmen eines Versorgungsausgleichs die Rentenansprüche aufgeteilt. Die Ansprüche des Mannes verringerten sich daraufhin. 2017 beantragte er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die ihm auch bewilligt wurde. Als 2019 seine Ex-Frau schließlich Rente beantragte, fiel dabei auf, dass die Rente des Mannes falsch berechnet worden war. So wurde ihm der Betrag, der seiner Ex-Frau wegen des Versorgungsausgleichs zustand, nicht von der Rente abgezogen. Von Februar 2017 bis Ende August 2019 hatte er 6.762 Euro zu viel erhalten. Der Rentenversicherungsträger forderte von dem Mann den überzahlten Betrag zurück. Dagegen legte dieser Widerspruch ein – der Rentenversicherer verzichtete auf ein Drittel seiner Forderung. Der Rückzahlungsanspruch sei aber gerechtfertigt gewesen, so der Rentenversicherungsträger. Die fehlerhafte Berechnung auf Seite 28 sei klar zu erkennen gewesen.
Mit dieser Begründung gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden: Er reichte vor dem Sozialgericht Karlsruhe Klage ein und berief sich dabei auf den Vertrauensschutz. Er habe auf die Richtigkeit des Rentenbescheides vertraut und den umfangreichen Bescheid auch nicht verstanden. Aus Sicht der Richter müssten bei einem rechtswidrigen Rentenbescheid normalerweise zwar zu viel erhaltene Leistungen zurückgezahlt werden, im vorliegenden Fall könne sich der Rentner allerdings auf den Vertrauensschutz berufen. Er habe seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt, nur weil er den Bescheid nicht zu Ende gelesen hat. Denn: Weiche die Rente nicht erheblich von der erwarteten Rentenhöhe ab, könne von einem einfach gebildeten Bürger nicht erwartet werden, einen 32-seitigen Rentenbescheid bis zu Ende durchzulesen und zu verstehen. Hinzu komme: Derartige Bescheide würden eine unumgänglich komplizierte Darstellung aufweisen und von „Angehörigen sehr breiter Bevölkerungsschichten“ daher als „bürokratisches und schlechterdings unbegreifliches Ungetüm“ wahrgenommen.
Der juristische Begriff des „Versorgungsausgleichs“ sei im Bescheid nicht näher erläutert worden. Dieses „hochkomplexe Rechtsinstitut“ würden allerdings selbst doppelt staatsexaminierte Volljuristen allenfalls in Grundzügen beherrschen – selbst dann, „wenn sie zufällig einen familienrechtlichen oder sozialrechtlichen Studienschwerpunkt gewählt haben“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Wenn ein Rentenversicherter mit niedrigem Bildungsniveau nach der „probeweisen Lektüre der ersten ein bis zwei Seiten“ nicht weiter versuche, den Bescheid zu verstehen, komme er damit trotzdem seiner Sorgfaltspflicht nach. Es bestehe keine Verpflichtung, den Bewilligungsbescheid wiederholt zu studieren, wenn dies zu nichts führe und der Bescheid ein „Buch mit sieben Siegeln“ bleibe.
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