Reiseversicherungen: Verbraucherschützer sehen Recht auf Beitragsrückerstattungen

Wenn der Veranstalter die Reise Corona-bedingt absagt, erhalten Urlauber in der Regel ihr Geld dafür zurück. Doch bei den Beiträgen für bestimmte Reiseversicherungen sei das nicht immer so, kritisiert der vzbv – obwohl die Verbraucher das Recht darauf hätten.

Während bereits einige Deutsche Urlaub auf Mallorca machen, werden die Corona-Regeln hierzulande wieder verschärft. „Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage“, heißt es im heute Nacht gefassten Beschluss.

Die Situation erinnert an das vergangene Jahr. Viele Menschen hatten Pandemie-bedingt auf ihren Urlaub verzichten müssen – häufig auch deswegen, weil die Veranstalter die gebuchten Urlaubsreisen gleich komplett abgesagt hatten. Bereits geleistete Zahlungen wurden dann in aller Regel zurückerstattet oder als langläufige Gutscheine ausgestellt. Doch was passierte mit den Beiträgen für Reiseversicherungen, die häufig in Form von Paketen abgeschlossen wurden?

Verschiedene Produkte, verschiedene Rechtslagen

„Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten“, sagt Jörn Rehren, Referent für die Marktbeobachtung Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dem Verband würden Beschwerden von Verbrauchern vorliegen, die keine Rückzahlung erhalten hätten – auch nicht anteilig. Diese würde ihnen aber auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zustehen, so Rehren.

Zwar sei dies nicht bei der Reiserücktrittskostenversicherung der Fall. Schließlich würde ihre Wirkung nach allgemeiner Einschätzung sofort bei Vertragsschluss beginnen, erklärt der Verbraucherschützer. Sie versichert den möglichen Nichtantritt der Reise, also ein Risiko, dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besitzt.

Anders sehe es bei der Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherung aus. Denn wenn solche Policen für eine konkrete Reise abgeschlossen würden, beispielsweise im Annexvertrieb über das Reisebüro, und diese Reise dann vorab entfalle, dann gebe es nichts mehr, was diese Verträge noch schützen könnten, heißt es von Seiten des vzbv. Die Wahrscheinlichkeit für den Risikoeintritt liegt also bei null Prozent.

„Verbraucher werden verunsichert“

Daraus folgend hätten die Kunden ein Recht auf Erstattung dieser Beiträge beziehungsweise bei einem Policenpaket oder Kombiprodukt auf die entsprechenden Beitragsanteile. Offenbar sind solche Rückzahlungen aber nicht bei allen Kunden erfolgt. Das würde auch damit zusammenhängen, dass in Briefen oder Infos einzig auf die Reiserücktrittsversicherung hingewiesen werde. „Verbraucher sollten sich durch gegenteilige Mitteilungen oder den bloßen Verweis auf die Reiserücktrittversicherung nicht verunsichern lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere“, so Rehren.

Die Verbraucherschützer kritisieren zudem, dass viele Policenpakete die jeweiligen Prämienanteile der verschiedenen Tarife nicht ausweisen würden, sondern nur einen Gesamtbeitrag. Dies würde Verbraucher ebenfalls verunsichern und von einer Erstattungsforderung Abstand nehmen lassen.