Provisions-Richtwert: Vermittlerverbände rüffeln BaFin

Bloßer Richtwert oder knallharte Vorgabe? Nach Meinung mehrerer Vermittlerverbände plant die BaFin die Einführung eines Lebensversicherungs-Provisionsdeckels durch die Hintertür. Damit würde sie ihre juristischen Befugnisse aber deutlich überschreiten, so der Tenor.

Vor dem Berg an Themen, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am Dienstag im Rahmen ihrer Jahrespressekonferenz abhandelte, hatte der Satz von Frank Grund nur Kieselsteingröße. „Wir streben einen Provisions-Richtwert an“, wird der Chef-Aufseher für den Bereich Versicherungen von mehreren Medien zitiert. Mittlerweile zieht der Satz, der die kapitalbildende Lebensversicherung betrifft, aber weite Kreise in der Branche. Denn bei dem Begriff „Richtwert“ vermuten Viele einen Provisionsdeckel durch die Hintertür, da dessen offizielle Verankerung im Ampel-Koalitionsvertrag nicht geklappt hat.

AfW-Vorstand Norman Wirth hatte erst vor kurzem in seiner procontra-Kolumne prognostiziert, dass die Aufsicht das Thema wieder aufgreifen werde – als eine Art „Ersatzgesetzgeber“. In ihrem aktuellen Jahresbericht kündigt die BaFin unter dem Schlagwort Vertriebsvergütung an, im zweiten Halbjahr 2022 ein Rundschreiben mit Aufsichtsstandards veröffentlichen zu wollen. Dieses solle die Lebensversicherer an die in der IDD festgeschriebenen Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten erinnern – wie sie zum Beispiel durch zu hohe Provisionen entstehen könnten.

„Agieren der BaFin ist überflüssig“

„Damals wie heute erstaunt, dass die BaFin meint, das Thema wohl über ein Rundschreiben klären zu können. Ich halte das weiterhin für eine verfassungsrechtlich äußerst bedenkliche Grenzüberschreitung“, sagte Wirth heute auf procontra-Nachfrage. Die Aufsichtsbehörde könne nicht einfach daherkommen und den Gesetzgeber spielen, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Überhaupt hält Wirth das avisierte Agieren der BaFin für überflüssig. Denn § 48a VAG würde die Aufsicht ohnehin längst dazu bemächtigen, bei Provisionsauswüchsen einzuschreiten. Konkret, wenn die Vertriebsvergütung dem Kundeninteresse widerspreche. „Es ist mir offen gestanden völlig unklar, warum die BaFin hier nicht längst agiert hat, wenn es doch angeblich solche Auswüchse gibt“, kontert der AfW-Chef.

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In dieselbe Kerbe schlägt der VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. „Die BaFin läuft sehenden Auges in eine Kompetenzüberschreitung“, kritisiert VOTUM-Vorstand Martin Klein und fügt hinzu: „Derartige regulative Markteingriffe benötigen in jedem Fall eine konkrete gesetzliche Grundlage und können nicht allein der Willkür der Aufsichtsbehörde überlassen werden.“

Beispielsweise würde § 50 VAG eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Provisionsgrenze in der PKV definieren. Die Ampel-Regierung habe mit ihrem Koalitionsvertrag, trotz vorherigem Drängen der BaFin, aber klargemacht, dass ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung nicht zur Diskussion stehe, so Klein.

VOTUM wähnt Verletzung des Grundgesetzes

Im Jahr 2019 hatte unter anderem ein rechtliches Gutachten des ehemaligen Verfassungsgerichtspräsidenten Dr. Hans-Jürgen Papier keine Missstände im Bereich der Provisionsvergütung entdecken können. Auch in den vergangenen Jahren ist tendenziell ein Absinken der Abschlusskostenquoten bei den Lebensversicherern festzustellen – anders als zum Beispiel bei den privaten Krankenversicherern.

Die kürzliche BaFin-Kritik an zu hohen Gesamtkosten zu Lasten der Rendite bei fondsgebundenen Lebensversicherungen treffe nicht zu, meint Klein. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA habe in einer Untersuchung Fondspolicen – trotz geringfügig höherer Nettokostenquote – eine deutlich höhere Rendite bescheinigt als klassischen Lebensversicherungen. Darüber hinaus könne die BaFin nicht einfach einen einheitlichen Provisions-Richtwert für alle einführen, da unterschiedliche Vertriebsmodelle, wie etwa Ausschließlichkeit und Maklerpools, auch unterschiedliche Kostenstrukturen voraussetzten. Da auch die Aufsicht als Exekutive an dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz gebunden sei, sei sie gut beraten, von den Plänen ihres angekündigten Rundschreibens Abstand zu nehmen, so Klein.

BVK erstaunt von Grund-Aussagen

Bereits am Mittwoch hatte sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in der Thematik zu Wort gemeldet. Die Aussagen der BaFin habe man mit Erstaunen aufgenommen, weil der Gesetzgeber von einem Provisionsdeckel in der Lebensversicherung abgesehen hatte, heißt es in einem Statement. „Allerdings gehen wir davon aus, dass diese aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Vermittlerbranche weniger einschneidend sind als ein gesetzlich vorgeschriebener Provisionsdeckel. Hier will also die BaFin nur diejenigen maßregeln, die überhöhte Vergütungsstrukturen haben. Unsere Mitglieder werden als ehrbare Versicherungskaufleute davon nicht betroffen sein“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Eingriffe in die Vergütungen der Versicherungsvermittler sieht der Verband aber grundsätzlich kritisch. Diese widersprechen demnach der marktwirtschaftlichen Ordnung und seien deshalb unangebracht. Man setze sich schon seit Langem dafür ein, qualitative Beratungs- und Vermittlungsleistungen stärker zu berücksichtigen, so Heinz. Schließlich sollten Vergütungsmodelle nicht kurzfristigen Erfolg honorieren, sondern eine qualitativ hohe Beratung und Betreuung von Kunden.

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