Photovoltaikversicherung: Hausbesitzer scheitert mit Klage

Rund 200.000 neue Photovoltaikanlagen wurden im vergangenen Jahr neu installiert, viele Besitzer schließen zum Schutz eine spezielle Versicherung ab. Diese muss aber nicht für jedes beschädigte Modul zahlen, zeigt ein aktueller Fall aus Nürnberg.

Wer sich eine Photovoltaikanlage anschafft, ist gut beraten, diese Anlagen entsprechend – ob über die Wohngebäudeversicherung oder mittels eigenständiger Photovoltaik-Versicherung – abzusichern. Denn Schäden an den Modulen können schnell ins Geld gehen.

Dass allerdings nicht jeder Schaden auch ein Fall für die Maschinen-/ Photovoltaikversicherung ist, zeigt nun ein aktueller Fall des OLG Nürnberg (Az: 8 U 242/22, Beschluss vom 07. Juni 2022).  

Was war passiert?

Ein Mann hatte insgesamt 750 Solarmodule erworben. Diese taten auch acht Jahre lang zuverlässig ihren Dienst und erzeugten wie gewünscht Strom. Aufgrund eines Materialfehlers waren die Module nach rund acht Jahren durch eindringende Feuchtigkeit jedoch unbrauchbar geworden und musste ausgetauscht worden – die neuen Module wurden von der Herstellerfirma im Rahmen einer Garantieleistung geliefert.

Den Austausch der Module auf seinem Dach übernahm der Hausbesitzer jedoch auf eigene Kosten – die hierbei anfallenden knapp 18.500 Euro wollte der Mann anschließend von seinem Versicherer erstattet bekommen. Doch dieser weigerte sich. So habe der Materialfehler bereits bei Vertragsschluss vorgelegen und sei entsprechend nicht versichert.  

Der Mann verwies allerdings auf die Versicherungsbedingungen, die eine Allgefahrendeckung beinhalteten. Versichert seien laut Bedingungen auch Material- und Konstruktionsfehler. Nachdem der Mann mit seiner Klage jedoch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gescheitert war, brachte er den Fall vor das Nürnberger Oberlandesgericht. Doch auch dieses wies die Klage des Mannes in einem Hinweisbeschluss zurück.  

So entschied das OLG Nürnberg

Voraussetzung für einen Leistungseintritt des Versicherers sei nämlich das Eintreten eines Sachschadens, also die unvorhersehbar eintretende Beschädigung einer Sache. Die mangelhafte Herstellung der Sache sei hingegen weder versichert noch versicherbar – es müsse hier klar zwischen Sachschaden und Sachmangel unterschieden werden.  

Im vorliegenden Fall ergab sich ein klarer Sachmangel – die Solarmodule waren mangelhaft konstruiert, so dass Feuchtigkeit eindringen konnte. Versicherungsschutz bestehe nicht. „Folglich sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig“, hielt das Gericht fest und empfahl dem Mann, seine Berufung gegen das Landgericht-Urteil zurückzuziehen.