Nach einem Autounfall steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu – schließlich steht ihm in der Zeit, in der sein beschädigtes Fahrzeug repariert wird, kein Auto zur Verfügung. Hat der Geschädigte allerdings einen Zweitwagen, besteht dieser Anspruch nicht – daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Zweitwagen „nur“ um einen Ford Mondeo handelt.
Doch von Anfang an: Ein Porsche-Fahrer musste nach einem Autounfall seinen geliebten Boliden für ganze 112 Tage in die Werkstatt schicken. Für diesen Zeitraum forderte er vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung eine Nutzungsentschädigung.
Dieser aber weigerte sich. Schließlich besaß das Unfallopfer neben dem Porsche vier weitere Fahrzeuge. Der Mann hielt dagegen, dass zwei dieser Fahrzeuge von Familienmitgliedern genutzt würden und ihm somit nicht zur Verfügung stünden. Ein weiteres Auto sei darüber hinaus speziell für Rennen ausgestattet. Beim vierten Fahrzeug handele es sich um einen Ford Mondeo – dieser sei laut Unfallopfer für den Stadtverkehr schlicht zu sperrig. Zudem fehle es dem Ford auch an dem gewünschten Fahrvergnügen, das der Porsche ihm biete.
Mondeo ist geeigneter Ersatzwagen
Mit seiner Klage scheiterte der Mann nicht nur vor dem Frankfurter Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, das die Forderung des Mannes nach Nutzungsausfallentschädigung per Beschluss (Az: 11 U 7/21) ablehnte.
Die Richter befanden, dass der Mondeo vielleicht kein wunschgemäßer Ersatz für den Porsche 911, wohl aber ein geeigneter Ersatzwagen für den Mann war. „Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG.
Zwar biete der Mondeo weniger Fahrvergnügen. Allerdings handele es sich dabei nicht um einen materiellen Schaden, sondern lediglich um eine auf einer subjektiven Einschätzung beruhenden immateriellen Beeinträchtigung. Diese müsse vom Unfallverursacher nicht ersetzt werden – anderenfalls bestünde die Gefahr, dass künftig auch Nichtvermögensschäden erstattet werden müssen. Der Porsche-Fahrer muss folglich für seine Mondeo-Malaise nicht entschädigt werden und bekommt lediglich die Reparaturkosten ersetzt.


