Eine gebuchte Reise muss niemand antreten, wenn er nicht will. Im Fall einer Stornierung kann der Reiseveranstalter jedoch vom Kunden eine Entschädigung verlangen, die sogenannten Stornokosten. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 651 h BGB) vor. Allerdings sind Umstände möglich, bei denen der Kunde den vollen Reisepreis erstattet bekommt – selbst, wenn er keine Reiserücktrittsversicherung sein Eigen nennt. Über einen entsprechenden Fall mit sehr aktuellem Bezug urteilte nun das Düsseldorfer Amtsgericht (Az: 37 C 420/20).
Der Fall
Für die Sommerferien 2020 hatte sich eine Familie aus Moers überlegt, nach Mallorca zu reisen. Für den Juli 2020 hatte der Familienvater eine Pauschalreise in Richtung Balearen zu einem Preis von 5.644 Euro gebucht, von denen er 1.116 Euro anzahlte.
Einen Monat vor Reiseantritt folgte aber die Ernüchterung: Die Familie erfuhr, dass aufgrund der herrschenden Corona-Pandemie vor Ort eine Maskenpflicht gelten werde: Überall, wo ein Abstand von zwei Metern zu anderen Menschen nicht einzuhalten sei, musste vor Ort eine Maske getragen werden. Dies galt nicht nur für das Hotel, Restaurants oder andere geschlossene Räume, sondern auch für den Aufenthalt im Freien, für alle öffentlichen Straßen und Plätze.
Dieser Umstand verhagelte der Familie die Reisepläne: Der Vater verlangte vom Reiseveranstalter den gezahlten Vorschuss zurück. Dieser berief sich jedoch auf vertraglich vereinbarten Stornokosten in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises. Der Familienvater machte daraufhin die besondere Corona-Situation geltend. Diese ermögliche ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht gemäß § 651 h Absatz 3 BGB. Der Paragraph sieht vor, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen dürfe, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten“. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Das Düsseldorfer Amtsgericht schloss sich der Ansicht des Familienvaters an: Die Maskenpflicht am Urlaubsort sei als außergewöhnlicher Umstand zu werten, der die Reise erheblich beeinträchtigt hätte. Zwar stelle nicht jede Maskenpflicht eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Vater habe aber erwarten müssen, dass er und seine Familie über weite Teile des Tages bei Außentemperaturen zwischen 25 und 30 Grad einen durch Schweiß durchnässten Mundschutz zu tragen hätten. Dadurch wäre der Tagesablauf wesentlich berührt gewesen, urteilte das Gericht und erkannte in der vor Ort herrschenden Maskenpflicht eine erhebliche Beeinträchtigung des urlaubstypischen Tagesablaufs.
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich auch das typische Lebensrisiko nicht verwirklicht. So sei zum Zeitpunkt der Kündigung eine Maskenpflicht wie auf Mallorca weltweit nicht typisch gewesen, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs am Heimatort des Klägers. Der Reiseveranstalter muss folglich den vom Kunden bezahlten Vorschuss erstatten.

