Hausratversicherung muss nicht bei räuberischer Erpressung zahlen

Ein Räuber, der in die Wohnung einer Frau eingedrungen war, zwang sie, Geld von ihrem Sparbuch abzuheben. Den Betrag wollte die Bestohlene im Anschluss von ihrer Hausratversicherung erstattet bekommen – doch diese stellte sich quer. Der Fall landete vor Gericht.

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen war in ihrer Wohnung von einem Mann überfallen worden. Der Täter begnügte sich bei dem Überfall jedoch nicht mit den in der Wohnung vorhandenen Wertsachen. Als der Mann ein Sparbuch fand, verlangte er von der Frau, die darauf enthaltenen 6.000 Euro abzuheben – sollte sie seiner Forderung nicht Folge leisten, drohte er, der Tochter der Frau Gewalt anzutun. Daraufhin hob die Frau den genannten Betrag bei ihrer Bank ab.  

Über den psychischen Schaden, den sie aus diesem Vorfall davongetragen hat, lässt sich nur spekulieren. Den materiellen Schaden – die 6.000 Euro von ihrem Sparbuch – wollte die Betroffene jedoch über ihre Hausratversicherung erstattet bekommen.  

Hausratversicherung lehnt Leistung ab

Doch der Versicherer weigerte sich. Zwar sind in der Hausratversicherung durchaus Bargeld und Sparbücher bis zu einem gewissen Betrag versichert – allerdings müssten sich diese zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befinden. Eine Ansicht, die nach Klage der Versicherungsnehmerin auch das OLG Köln (Az: 9 U 172/20, Hinweisbeschluss vom 19.07.2021) vertrat.  

Laut den vorliegenden Versicherungsbedingungen von 2008 erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Raub, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden. Entscheidend sei, so das OLG, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen verstehe. Die vorliegenden Hausrat-Versicherungsbedingungen seien demzufolge so zu verstehen, dass neben dem gesondert aufgeführten Bargeld nur körperliche Gegenstände unter den Versicherungsschutz fallen.  

Die Frau argumentierte, dass sie, wenn sie die 6.000 Euro zu Hause aufbewahrt hätte und nicht auf der Bank – gemäß vorliegenden Versicherungsbedingungen – entschädigt worden wäre. Demzufolge liege ein Wertungswiderspruch vor.

Gericht lässt Argumentation nicht gelten

Diese Argumentation ließ das Gericht allerdings nicht gelten: Die Regelung verfolge „das nachvollziehbare Interesse des Versicherers, sein Risiko im Rahmen der Hausratversicherung auf jene Werte zu beschränken, die zum Schadenzeitpunkt am Versicherungsort bereits vorhanden waren, da das Risiko in der Prämienkalkulation sonst nicht beherrschbar wäre.“ Ansonsten seien auch Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer auf Druck des Täters höherwertige Sachen erst erwerbe.  

Um sein Risiko in Grenzen zu halten, begrenzt der Versicherer die versicherte Bargeld-Summe in der Regel. Hat der Versicherungsnehmer mehr Geld zu Hause, als die Entschädigungsgrenze vorsieht, trage er alleine hierfür das Risiko. Die Versicherung müsse demzufolge die 6.000 Euro der Frau nicht erstatten, stellte das Gericht in einem Hinweisbeschluss klar. Die Frau zog daraufhin die Versicherung zurück.  

Die Universa, die auf dieses Urteil aufmerksam machte, empfiehlt im Hinblick auf den vorliegenden Fall, bestehende Hausratversicherungen regelmäßig zu überprüfen. „Bei neueren und leistungsstärkeren Hausratpolicen ist räuberische Erpressung mittlerweile oftmals enthalten“, erklärt Universa-Schadenexpertin Margareta Bösl. Zudem würden einzelne Tarife auch die Kosten für eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach einem Einbruch, Raub oder räuberischer Erpressung übernehmen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch hier Ansprüche in der Regel begrenzt sind.

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