Bei vielen Versicherern sind die BSV-Bedingungen unklar formuliert gewesen. Dennoch fallen die Urteile im Streit um Entschädigung bislang unterschiedlich aus, die betroffene Gewerbekunden gegen ihre Versicherer angestrengt hatten. Auch der Bayerische Kompromiss holt die Versicherer ein: Der Wirt des Münchener Restaurants Donisl hat Klage gegen die Allianz auf Zahlung der vollen BSV-Entschädigung trotz einer mit dem Versicherer zuvor getroffenen Kompromiss-Vereinbarung eingereicht. Der Ausgang ist noch offen.
In einem anderen Fall hält das Landgericht Flensburg einen nach dem Muster des bayerischen Kompromisses angenommenen Vergleich für wirksam und nicht mehr anfechtbar (Az.: 4 O 143/20 – nicht rechtskräftig). Die Berufung beim Schleswig-Holsteinischen OLG in Schleswig steht noch bevor (Az.: 16 U 1/21).
Neues Gutachten zur bayerischen Lösung
„Viele sind auch Verlierer geworden, weil sie mit den Versicherern einen Vergleich geschlossen haben“, berichtet Stephan Michaelis, Inhaber der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Zu denken sei da unter anderem an die „Bayerische Lösung“, die Firmenkunden nur eine Entschädigungszahlung von 15 Prozent der versicherten Summe bei Betriebsschließung zugesteht. „Ein Anspruch bei weiteren Betriebsschließungen, etwa im zweiten Lockdown, bestand nach Annahme des Vergleichs aus Sicht der Versicherer nicht mehr“, so der Fachanwalt.
Doch selbst Versicherungsnehmer, die eines der Kulanzangebote der Versicherer angenommen hatten, haben nach Auffassung der Kanzlei Anspruch auf Regulierung des vollständig versicherten Schadens. Wie das gehen kann, darüber informierte diese Woche ein virtueller Makler-Stammtisch der Kanzlei Michaelis.
Im Mittelpunkt der Online-Veranstaltung stand der Vortrag von Rechtsprofessor Hans-Peter Schwintowski zu seinem Gutachten „Die bayerische Lösung auf dem Prüfstand des geltenden Rechts“ im Rahmen der BSV. Schon im Untertitel kommt er zum Ergebnis: Der Vergleich ist nicht redlich, nicht ehrlich und nicht im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer. Das Schwintowski-Gutachten bleibt vorerst in der Kanzlei Michaelis unter Verschluss, hieß es auf Nachfrage von procontra.
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Schwintowski: Bayerischer Kompromiss nicht wirksam, weil…
Mit dem bayerischen Kompromiss hatten anfänglich die Allianz, Versicherungskammer Bayern und die Haftpflichtkasse das Thema ad acta legen wollen, um bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen nicht die volle Summe zahlen zu müssen. Die Allianz berichtete am Mittwoch, dass bislang ein höherer zweistelliger Millionenbetrag allein für die „Bayerische Lösung“ an ihre Kunden aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe ausgezahlt worden seien. Bundesweit hätten bisher mehr als 77 Prozent der betroffenen Allianz-Kunden diese Hilfe angenommen.
Ist diese bayerische Lösung wirksam? „Nein“, meint Schwintowski in seinem Vortrag. Und beruft sich auf Paragraf 1a VVG. Dort heißt es klipp und klar: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehöre auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall.
Die Lösung sei weder ehrlich, noch redlich und schon gar nicht professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden, bringt es Schwintowski auf den Punkt und analysiert in seinem Vortrag die mangelhafte Erfüllung der Kriterien anhand der tatsächlichen Faktenlage.
… nicht ehrlich
Ehrlich bedeute, den Versicherungsnehmer sachlich richtig zu informieren, sagt Schwintowski. Die Versicherer teilten ihren Kunden mit, dass gemäß AVB kein Versicherungsschutz vorliegt. „Das war nicht ehrlich“, so der Rechtsprofessor, der Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität lehrt. Bis heute bestünden Zweifel, ob es eine Leistungsverpflichtung aus der BSV gebe. Das zeigten die diversen Urteile, die es zum Thema BSV gebe – und die für und gegen die Versicherer gefallen seien.
„Richtig wäre damals die Ansage gewesen: Möglicherweise besteht Versicherungsschutz und möglicherweise besteht kein Versicherungsschutz. „Das ist bis heute noch nicht klar“, so Schwintowski. Diese Zweifel hatten die Versicherer aber nicht offengelegt.
… nicht redlich
Redlich bedeute, so der Rechtsexperte in seinem Vortrag weiter, erkennbare Missverständnisse auf Seiten des Versicherungsnehmers auszuräumen. Tatsächlich hätten die Versicherer aber den Eindruck erweckt, als stehe objektiv fest, dass Einbußen aus Betriebsschließungen nicht versichert seien. Um diesen Eindruck zu unterstreichen, wiesen sie auf Gespräche mit staatlichen Stellen und wichtigen Interessenverbänden hin.
Für Versicherungskunden erschien es daher so, als stünde unanfechtbar fest, dass für Betriebsschließungen infolge von Corona keine Deckung bestehe. „Das war missverständlich und folglich nicht redlich, denn inzwischen stellt sich heraus, dass viele Gerichte das Gegenteil annehmen“, so Schwintowski.
… nicht im bestmöglichen Interesse der Kunden
Im bestmöglichen Interesse der Kunden hätte es gelegen, ihnen keinen Vergleich, sondern eine echte Kulanzzahlung anzubieten, so der Rechtsexperte weiter. Der Vergleich beinhalte den Verlust von 85 Prozent des möglicherweise zu 100 Prozent bestehenden Anspruchs gegen die Versicherer.
Ein Vergleich, bei dem ein Kunde 85 Prozent seines Anspruchs verliert, kann und darf nur dann angeboten werden, wenn geradezu sicher ist, dass der Kunde bei Nichtannahme quasi leer ausgehen würde. „Inzwischen wissen wir aber, dass es eine Vielzahl von Urteilen gibt, die den Kunden 100 Prozent ihrer Ansprüche zugestanden haben“, erinnert Schwintowski. Im bestmöglichen Interesse wäre es gewesen, 15 Prozent ohne Wenn und Aber zu zahlen und den Kunden die Möglichkeit zu geben, gerichtlich eine höhere Leistung durchzusetzen, so der Gutachter.
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Ein scharfes juristisches Schwert für Betroffene dürfte in diesem Zusammenhang der BGH-Beschluss vom 15. Februar 2017 sein. Danach handelt ein Versicherer treuwidrig, wenn er seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzt (Az.: IV ZR 280/15). „Der Versicherer handelt folglich treuwidrig, wenn er bei einer BSV nicht auf die völlig unklare Rechtslage und die strittigen Punkte hinsichtlich des Deckungsschutzes hinweist“, sagt der Rechtsprofessor.
Rechtsfolgen für Betroffene
Laut Hans-Peter Schwintowski hat Paragraf 1a VVG zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen, doch bei fehlerhafter Schadenbearbeitung – wie häufig bei der BSV – folge der Schadenersatzanspruch aus Paragraf 280 Absatz 1 BGB. „Außerdem folgt der Schadenersatzanspruch aus Paragraf 823 Absatz 2 BGB, denn der Paragraf 1 a VVG ist Schutzgesetz im Sinne dieser Norm“, betont Schwintowski.
Betroffene könnten nach Paragraf 249 BGB verlangen, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. „Wäre die bayerische Lösung nicht eingetreten, so hätten die Versicherer an die Kunden eine Kulanzleistung in Höhe von 15 Prozent gezahlt und die Möglichkeit eröffnet, wegen der verbleibenden Differenz möglicherweise den Rechtsweg zu suchen“, unterstreicht Schwintowski.
Ansprüche verjähren erst Ende 2024
Genau diese Möglichkeit, sich mit den Versicherern vor Gericht auseinanderzusetzen, hätten die Kunden nun wieder. Und: Der Versicherte dürfe laut Rechtsauffassung von Hans-Peter Schwintowski und der Kanzlei Michaelis die 15 Prozent behalten und müsse das Geld nicht zurückzahlen.
Der Anspruch darauf, den bayerischen Vergleich rückgängig zu machen, unterliegt der Verjährung (Paragraf 194 Absatz 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Umständen, die einen Anspruch begründen – laut Schwintowski frühestens am 31. Dezember 2021. Demnach läuft die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 ab.
Makler, die ihren Kunden zur Annahme der bayerischen Lösung geraten haben, beruhigt Schwintowski: „Sie haften nicht!“ Grund: Makler haben an dieser Lösung gar nicht mitgewirkt. Es fehle also an einer Pflichtverletzung, weil Makler die überlegene Sach- und Fachkunde der Bayerischen Staatsregierung und der beteiligten Verbände nicht infrage stellen konnten. Durch den Ratschlag des Maklers sei zudem kein Schaden entstanden, weil der Kunde Anspruch auf Rückgängigmachung des Vergleichs habe, so Schwintowski.
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