Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte mit Beschluss vom 18.01.2022 (Az.: 22 ZB 21.2643) die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler wegen Steuerschulden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein erkrankter Versicherungsmakler keine Steuererklärungen abgab und dadurch Steuerrückstände und insgesamt sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ansammelte. Daraufhin widerrief die zuständige Behörde seine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Versicherungsmakler die notwendige Zuverlässigkeit nicht besäße und in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe.
Gegen diese Entscheidung der Behörde wendete sich der Versicherungsmakler. Mit seinem Begehren blieb er jedoch sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren erfolglos. Das Gericht bestätigte den Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO. Die erheblichen Steuerrückstände und die sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründen eine Unzuverlässigkeit und die Regelvermutung der ungeordneten Vermögensverhältnisse bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Makler hätte Tätigkeit von sich aus aufgeben müssen
Der Versicherungsmakler hatte sich mit der Begründung zu wehren versucht, dass er bei seiner Tätigkeit bisher stets zuverlässig war und der einzige Grund für die Verfehlungen seine vorübergehende schwerwiegende Erkrankung war. Zudem sei die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht vergleichbar mit den in § 34d Abs. 5 S. 2 GewO aufgeführten Straftaten. Nach seiner Ansicht hätte es zu einer individuellen Einzelfallprüfung und Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit kommen müssen.
Diesen Ansichten erteilte der Bayrische VGH eine Absage und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Zwar hätten sich die Steuerschulden im Rahmen einer Anhörung des Versicherungsmaklers reduziert. Dennoch haben im Zeitpunkt des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis erhebliche Steuerrückstände bestanden, ohne dass ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt wurde. Zudem sei der Grund für die Zahlungsrückstände unbeachtlich. Vielmehr sei maßgeblich, dass der Versicherungsmakler trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seine Tätigkeit nicht aufgegeben hat. Dies sei jedoch im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von ihm zu erwarten gewesen.
Autor: Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
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