Undichte Fugen in der Dusche haben etwas Tückisches – Wasser dringt über einen längeren Zeitraum ins Mauerwerk ein. Den entstandenen Schaden merkt man häufig erst, wenn es bereits zu spät und der Schaden beträchtlich ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im vergangenen Dezember dürfte für viele Versicherungsnehmer demzufolge eine böse Überraschung gewesen sein. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Duschwanne nicht als Teil der wasserführenden Einrichtung zu sehen sei – folglich falle ein Schaden hieran nicht unter den Schutz der Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer muss im vorliegenden Fall nun den Schaden in Höhe von 17.000 Euro aus eigener Tasche zahlen.
BGH schafft Rechtssicherheit
Der BGH beendete mit seinem Schiedsspruch damit Jahre der uneinheitlichen Rechtsprechung. In der Vergangenheit hatten manche Gerichte in einzelnen Fällen Versicherungsschutz verweigert, in anderen Fällen indes den Versicherungsnehmern zuerkannt. Im vorliegenden Fall hatte beispielsweise die Erstinstanz, das Landgericht Aschaffenburg, die Wohngebäudeversicherung vom Leistungsfall freigesprochen, das Oberlandesgericht Bamberg anschließend jedoch gegenteilig entschieden. Demzufolge habe das BGH-Urteil für mehr Rechtssicherheit für den Kunden gesorgt, kommentierte Versicherungsdetektiv Timo Heitmann auf procontra.
Doch auch für die Arbeit des Maklers hat der Karlsruher Richterspruch Auswirkungen, bemerkt Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinem aktuellen Newsletter. So sei das Urteil zugleich als Haftungsrisiko, aber auch als Akquise-Chance zu verstehen.
Denn während manche Wohngebäudeversicherer ihre Bedingungswerke künftig bewusst eng auslegen werden, schließen andere die sogenannten Fugenschäden in ihren Versicherungsschutz bewusst ein. Wer entsprechen Schutz haben möchte, kann ihn folglich bekommen – den richtigen Wohngebäudetarif vorausgesetzt.
Versicherungsschutz anpassen
Makler sollten ihre Kunden folglich auf die aktuelle Rechtsprechung hinweisen und je nach Kundenwunsch den Versicherungsschutz anpassen, rät Michaelis. Zwar hat der BGH bislang noch nicht geklärt, ob es zu den Beratungspflichten des Maklers gehöre, Bestandskunden auf die sich verändernde höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen – ausgeschlossen werden könne dies aber nicht. Um möglichen Ärger bei einer Deckungsablehnung zu vermeiden, seien Makler somit gut beraten, das Thema gegenüber ihren Bestandskunden anzusprechen.
Zugleich kann das Thema Fugenschaden auch als Akquisemöglichkeit verstanden werden, bemerkt Michaelis. Makler können Bestandskunden auf das Urteil des BGH hinweisen und – sollte der Kunde auch bei Fugenschäden auf der sicheren Seite sein wollen – entsprechend umdecken. Auch gegenüber Neukunden gilt es das Thema anzusprechen, um sicherzustellen, dass diese den wunschgemäßen Versicherungsschutz erhalten.
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