Im Streit um die Betriebsschließungsversicherung schlug das Pendel zuletzt immer wieder zugunsten der Versicherer aus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) fällte nun ein anderes Urteil (Aktenzeichen: 12 U 4/21): Wegen der Schließung des Betriebs während des ersten Corona-Lockdowns steht einem Heidelberger Hotelbesitzer Geld von seiner Versicherung zu. Der Versicherer muss an den Hotelbesitzer nun 60.000 Euro zahlen. Der Grund: In den Versicherungsbedingungen sei mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen worden – dabei sei jedoch nicht klar genug abgegrenzt worden, welche Krankheiten hier versichert sind. Ein Corona-Ausschluss war nicht erkennbar.
Revision zum BGH zugelassen
Zudem hatte der Versicherer die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass die Betriebsschließungsversicherung eine pandemiebedingte Schließung auf Grundlage einer Allgemeinverfügung nicht beinhaltete. Das sahen die Richter anders und begründeten ihr Urteil damit, dass der Versicherungsschutz sich hier nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen für Infektionen im Betrieb beschränkt habe, sondern stattdessen auch Schließungen auf Verordnung der Landesregierung umfasste. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Karlsruher Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Seit Beginn der Corona-Pandemie schwelt der Streit um die Betriebsschließungsversicherung in den Gerichtssälen. In den meisten Fällen hatten Oberlandesgerichte zuletzt die Klagen von Gastronomen und Hoteliers zurückgewiesen. So auch in einem zweiten aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 11/21): Hier unterlag eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen vor Gericht. So besagten die Versicherungsbedingungen eindeutig, dass Versicherungsschutz nur für die im folgenden Katalog aufgezählten Krankheiten und Erreger gewährt werde – weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV2 wurden hier genannt. Die Klausel sei durch den abschließenden Katalog weder mehrdeutig noch für den Kunden überraschend. Damit bestätigte das OLG Karlsruhe ein Urteil des Landgerichts Mannheim. In diesem Fall wurde eine Revision nicht zugelassen.

