BSV: Gerichtspendel schlägt noch nicht eindeutig aus

Der Streit um Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen erfasst immer mehr Gerichte. Weder Kunden noch Versicherer können sich bislang als eindeutige Sieger feiern lassen. Aktuelle Trends beleuchtet eine versicherungswissenschaftliche Tagung.

Die Urteile im Streit um Entschädigung für Betriebsschließungen fallen bislang unterschiedlich aus, die betroffene Gewerbekunden gegen ihre Versicherer angestrengt hatten. Auch der Bayerische Kompromiss holt die Versicherer ein. Ein Rechtsgutachten hält diesen Vergleich für rechtsunwirksam.

In Deutschland gibt es zahlreiche Landgerichtsurteile, die völlig unterschiedlich ausgegangen sind. So bekam ein Düsseldorfer Barbetreiber rund 764.000 Euro Entschädigung vom Landgericht Düsseldorf zugesprochen (Az.: Az.: 40 O 53/20 – nicht rechtskräftig). Wenige Wochen zuvor hatte dasselbe Gericht die Klage eines Gastronomen aus Neuss zurückgewiesen (Az.: 9 O 292/20).

Auf Ebene der Oberlandesgerichte gibt es bislang erst zwei Urteile. Das OLG Stuttgart entschied in beiden Fällen gegen die BSV-versicherten Kunden (Az.: 7 U 351/20 und 7 U 335/20). In einem Fall wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Erst in letzter Instanz dürfte also Klarheit herrschen. In den unteren Instanzen gehen die unterlegenen Versicherer regelmäßig in Berufung oder kommen juristischen Niederlagen durch Vergleiche kurz vor Urteilsverkündung zuvor.

Mitunter urteilen Zivilkammern desselben Landgerichts konträr

„Bislang haben die meisten Landgerichte die Klagen von Versicherungsnehmern abgewiesen, weil sie der Auffassung sind, dass die einschlägigen AVB einer BSV keinen Deckungsschutz für behördliche Maßnahmen aufgrund des Coronavirus bieten“, hat Rechtsanwalt Vincent Schreier von der Kanzlei Clyde & Co Europe LLP in Düsseldorf beobachtet. Diese Sichtweise habe vor kurzem auch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt, sagte Schreier in einem Vortrag auf dem Versicherungsrechtstag im Rahmen der virtuellen Jahrestagung 2021 des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft (DVfVW).

Es gibt aber auch einige Gerichte, die das anders sehen, bestätigt Schreier. „Zum Teil sind sich nicht einmal die Zivilkammern ein und desselben Landgerichts darin einig, wie die jeweiligen Klauseln auszulegen sind“, konstatiert der Anwalt und nennt namentlich die Landgerichte München I, Hamburg, Hannover und Düsseldorf. Vor diesem Hintergrund sei der Ausgang der Verfahren für ihn „noch völlig offen“.

AVB und Transparenzkontrolle

Ein kritischer Punkt sei, dass die Gerichte bislang unterschiedlich urteilen, ob die vereinbarten AVB einer Transparenzkontrolle standhalten. „Bereits bei Vertragsschluss bestehende Diskrepanzen zwischen dem Infektionsschutzgesetz und den in den AVB namentlich genannten Krankheiten und Erregern müssen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen geführt werden“, formuliert Schreier einen harten Maßstab.

Die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit haben Gerichte bislang unterschiedlich beurteilt. Während das Landgericht München I (Az.: 12 O 5895/20) und das Landgericht Darmstadt (Az.: 4 O 220/20) den Kunden BSV-Leistungen zusprechen, verweigert das Landgericht Lüneburg die Leistung (Az.: 5 O 171/20).

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Teilweise Schließung des Betriebes nicht gedeckt?

Konträre Auffassungen zeigen sich bei den Richtern auch, wenn es um die Frage geht, ob nur eine vollständige Schließung des Betriebs versichert ist oder auch eine Teilschließung, weil etwa Außerhaus-Verkauf im Restaurant noch möglich ist. Wenn die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet wurde, entsteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen, sagt das Landgericht LG München I (Az.: 12 O 7208/20). Eine nur teilweise Einstellung des Leistungsangebots sei nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Die bloße Einschränkung des Angebots genügt für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht, meint auch das Landgericht Mannheim (Az.: 11 O 102/20).

Allerdings entschied das Landgericht München I in einem anderen Fall: Möglicher Außerhausverkauf ist lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft und damit keine unternehmerische Alternative, auf die der Wirt sich vom Versicherer verweisen lassen müsste (Az.: 12 O 5895/20).

Konträre Urteile auch zu Entschädigungsberechnung

Streit gibt es auch immer wieder zu den Entschädigungsregeln bei Betriebsschließungen, meint Schreier. Das Ergebnis hänge von der Formulierung in den AVB ab. Entweder gebe es eine pauschalierte Tagesentschädigung (in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer) oder auf Basis einer konkreten Ertragsausfallberechnung (Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn im versicherten Betrieb, der infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden konnte, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit).

Die Einordnung, ob es sich um eine Summenversicherung oder Schadenversicherung handelt, sei für die Schadenhöhe wichtig. Auch das beurteilen Gerichte bislang unterschiedlich, beobachtet Schreier. Das Landgericht Darmstadt sieht eine Summenversicherung (Az.: 28 O 130/20), das Landgericht München I dagegen eine Taxe im Sinne von Paragraf 76 VVG und damit eine Schadenversicherung (Az.: 12 O 5868/20). Letzterem neigt Schreier zu: Mit einer Taxe solle ja schon bei Vertragsabschluss der Ausfall einfach, pauschal geschätzt werden können.

Tendenz künftiger BGH-Rechtsprechung?

„Ich würde keine Wette darauf abschließen, wie der BGH sich zu diesen Fragen positionieren wird“, fasst der Redner seine Marktrecherchen im Vortrag auf der DVfVW-Tagung zusammen. Auch die neuen BSV-Musterbedingungen des GDV mit sechs Vertragsvarianten bringen laut Schreier nicht unbedingt mehr Klarheit. „Auch hier werden von den Versicherern wieder unterschiedliche Deckungsmodelle für meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sowie unterschiedliche Entschädigungsmodelle geboten“, so der Redner der Kanzlei Clyde & Co, die in den BSV-Prozessen nur Versicherer vertritt.

Übrigens: Am Rande der Tagung informierte Universitätsprofessor Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), dass es demnächst unter dem Dach des European Law Institute (ELI) in Wien eine mehrteilige internationale Ringvorlesung zum Thema BSV geben wird. Die Teilnahme am 25. März und 27. Mai ist kostenlos, die Ringvorlesung verfolgt allein wissenschaftliche Interessen.

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