BSV: Bayerischer Vergleich nicht anfechtbar?

Der Streit um Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen beschäftigt weiter die Gerichte. Ist der bayerische Vergleich anfechtbar, wonach die Versicherer freiwillig nur 15 Prozent der Leistung zahlen? Das Landgericht Flensburg meint: nein.

Bei vielen Versicherern sind die BSV-Bedingungen unklar formuliert gewesen. Dennoch fallen die Urteile im Streit um Entschädigung bislang unterschiedlich aus, die betroffene Gewerbekunden gegen ihre Versicherer angestrengt hatten. Vor dem Landgericht München bekamen bislang meist die Kunden recht, so gegen die Haftpflichtkasse oder die Versicherungskammer Bayern. Die Allianz hat dort durch einen Vergleich in letzter Sekunde ein Urteil gegen sich vermieden.

Auch der Bayerische Kompromiss scheint die Versicherer einzuholen: Der Wirt des Münchener Restaurants Donisl hat Klage gegen die Allianz auf Zahlung der vollen BSV-Entschädigung trotz einer mit dem Versicherer zuvor getroffenen Kompromiss-Vereinbarung eingereicht. Der Ausgang ist noch offen, zumal die unterlegenen Versicherer regelmäßig in Berufung gehen und noch keine OLG-Urteile vorliegen.

Landgericht Flensburg: Bayerischer Kompromiss wirksam

Nun liegt ein erstes Urteil zum Bayerischen Kompromiss vor. Der vom Versicherungsnehmer angenommene Vergleich sei wirksam und nicht mehr anfechtbar, entschied das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: 4 O 143/20). Allerdings ist es nicht rechtskräftig, sondern liegt zur Berufung beim Schleswig-Holsteinischen OLG in Schleswig (Az.: 16 U 1/21).

Einem Restaurantinhaber waren bereits wenige Tage nach Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung Bedenken gekommen, ob er richtig beraten wurde, und erklärte den Rücktritt von der Vereinbarung. Er hatte bei einer „…Sachversicherung AG“ für seine Imbissstube eine BSV mit 380 Euro Tagesentschädigung für maximal 30 Tage Betriebsschließung abgeschlossen. Laut AVB zahlt der Versicherer, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Krankheiten und Erreger werden dann katalogmäßig aufgelistet.

Annahme und kurze Zeit später Rücktritt vom Vergleich

Per Landesverordnung wurde der Imbiss am 18. März 2020 geschlossen und der Wirt machte den Schaden geltend. Für den Versicherer waren jedoch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht gegeben. Zugleich wurde auf den Bayerischen Kompromiss hingewiesen, auf dessen Basis der Versicherer 15 Prozent der vertraglich vereinbarten Tageshöchstentschädigung anbot (1.710 Euro) und eine bereits unterzeichnete Vereinbarung mit Abfindungserklärung beilegte.

Nach Rücksprache mit seinem Versicherungsvermittler – offenkundig ein Vertreter des Versicherers – unterzeichnete der Wirt die Vereinbarung, schrieb dem Vermittler aber bereits eine Woche später, dass er unvorbereitet in dessen Büro mit dem 15-Prozent-Angebot konfrontiert, aber nicht auf seinen Vertragsinhalt hingewiesen worden sei, und deswegen vom Vergleich zurücktrete. Nun erwartete der Mann die volle Entschädigung von 380 Euro pro Tag.

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Der Versicherer zahlte jedoch die vereinbarten 15 Prozent und wies den Rücktritt von der Vereinbarung zurück. Daraufhin verklagte der Wirt den Versicherer auf volle Leistung, zumal der Versicherer seine Beratungspflichten missachtet habe (nach Paragraf 6 Absatz 4 VVG und Paragraf 1 a VVG). Vergeblich: Das LG Flensburg verwehrte dem Mann „aufgrund der Regelung in Ziff. 2 des Abfindungsvergleichs“ (deren konkrete Formulierung sich dem Urteil nicht entnehmen lässt) „weitergehende Ansprüche“.

Gericht siehe keine Täuschung

Der Abfindungsvergleich sei wirksam. „Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB liegen nicht vor“, denn in dem Begleitschreiben zu der vorformulierten Abfindungserklärung habe der Versicherer seinen Rechtsstandpunkt dargelegt. Das sei klar als seine Meinung zu der Entschädigungsfrage gekennzeichnet. Zudem scheide eine Anfechtung nach Paragraf 119 BGB aus, so das LG. Begründung: Ein Erklärungsirrtum sei zu verneinen, da dem Wirt „bewusst war, dass er eine rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärung abgibt, wenn er den Abfindungsvergleich unterzeichnet“.

Ebenso wenig sei „eine Unwirksamkeit des Abfindungsvergleichs aus Paragraf 779 Absatz 1 BGB begründet“. Danach ist ein Vergleich unwirksam, wenn der Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Das Gericht schließt die Unwirksamkeit aus, weil der Wirt die Abfindungserklärung unterzeichnet hatte.

Beratungspflichten nicht verletzt

Auch der Hinweis des Restaurantinhabers „auf eine Verletzung von §§ 1 a, 6 Abs. 4 VVG“ gehe fehl, so die Richter. Aus Paragraf 6 Absatz 4 VVG ergäben sich „Beratungspflichten vorrangig im Hinblick auf Vertragsänderungen oder den Neuabschluss eines Vertrages, jedoch leitet sich daraus keine allgemeine Beratungspflicht in Versicherungsfragen ab“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zwar bestehe „eine Verpflichtung für den Versicherer aus Paragraf 242 BGB zur Auskunft über die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls“ und dabei sei er „nach Treu und Glauben gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszuüben“. Diesen Anforderungen sei der Versicherer gerecht geworden, entschied das Landgericht.

Anwälte halten Bayerischen Kompromiss für nichtig

Das Gericht erkannte auch keine Verletzung der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung, denn der Wirt hatte 13 Tage Zeit für die Annahme oder Ablehnung des Vergleichs. Er hätte also gründlich darüber nachdenken und sich auch Rechtsrat einholen können.

Mit Blick auf Beratungspflichten, die zu einer Haftung des Versicherungsmaklers führen könnten, ergibt sich aus dem Urteil zumindest indirekt einmal mehr der Ratschlag für Makler, Vergleichsangebote der Firmenkunden individuell und gegebenenfalls von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Der Bayerische Kompromiss sei nichtig und damit unwirksam, betont die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte seit längerem.

Selbst Versicherungsnehmer, die eines der Kulanzangebote der Versicherer angenommen haben, haben nach Auffassung der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Anspruch auf Regulierung des vollständig versicherten Schadens. Man darf gespannt sein, wie das OLG Schleswig entscheidet.

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