Immer wieder war unklar, wie Gewinne aus dem Handel mit digitalen Währungen versteuert werden müssen. Und was gilt für den Verleih von Kryptowährungen (Lending)? Welche Besteuerung müssen Anleger beachten, die ihre Coins für einen bestimmten Zeitraum in einen Pool geben und dafür eine Belohnung erhalten (Staking)?
Um in diesen Fragen endlich Klarheit zu schaffen, hat das BMF auf Wunsch von Verbänden und Verbrauchern den Leitfaden zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ veröffentlicht. Wohlgemerkt: 13 Jahre nach dem Start von Bitcoin.
Demnach bleibe bei Privatpersonen der Verkauf der virtuellen Währungen Bitcoin und Ether auch nach einem Jahr steuerfrei, wenn die Besitzer nicht weiter damit gehandelt haben. Generell seien Krypto-Anlagen jedoch als Wirtschaftsgüter zu betrachten: Damit sind alle Erträge, die durch die Coins entstehen, auch steuerpflichtig. Als gewerblich tätig gelten bereits Personen, die einen Gewinn durch die Erstellung von Blöcken in einer Blockchain erzielen. Mit dem sogenannten Mining wird nach dieser Definition also bereits ein Gewerbe betrieben und die Betreiber sind verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt abzugeben.
Eine andere dringende Frage war, ob das Lending und Staking nicht mehr nur einer einjährigen, sondern einer zehnjährigen Haltefrist unterliegen und erst danach steuerfrei werden. Das BMF hat nun klargestellt, dass die sogenannte Zehnjahresfrist nicht angewendet wird. „Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben“, stellt die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel dazu fest.
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