Betriebsschließungsversicherung: BGH stärkt Versicherern den Rücken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem ersten Fall zur Betriebsschließungsversicherung entschieden, dass die Axa einen Gastronomen für die Schließung seines Restaurants während des Lockdowns nicht entschädigen muss. Die Details zu dem für Versicherte ernüchternden Urteil.

Der BGH legte am Mittwoch eine erste höchstrichterliche Entscheidung zur Leistungspflicht von Im Vorfeld hatten sich mit der Materie befasste Juristen optimistisch gezeigt, dass der Versicherer zahlen müsse.

Verordnete Schließung kann Versicherungsfall sein…

Hintergrund: Ein Restaurantbetreiber in Schleswig-Holstein verlangte von seinem Versicherer, der Axa, Entschädigung für behördliche Betriebsschließungen im ersten Lockdown, in dem der Betreiber dann einen Lieferdienst eingerichtet hatte. Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinische OLG (Az.: 16 U 25/21) hatten die Ansprüche abgelehnt.

Als AVB lagen der Police „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)” zugrunde.

… wenn Krankheit in AVB aufgelistet ist

Nun hat der BGH die Revision des Wirtes zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des OLG setze der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus, heißt es in einer ersten Meldung des BGH. Dennoch stünden dem Wirt keine Ansprüche zu, weil eine behördlich angeordnete Betriebsschließung im Zusammenhang mit COVID-19 nicht vom Versicherungsschutz in den AVB umfasst sei.

Nach den oben genannten Zusatzbedingungen bestehe ein Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergäben sich aus dem Katalog in den ZBSV 08, der nach dem für die AVB-Auslegung „maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt“, heißt es weiter.

Krankheitsauflistung gilt als abschließend

Laut BGH werde sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut orientieren und der Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger entnehmen, dass die Aufzählung abschließend und das Corona-Virus nicht aufgeführt ist.

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Die ergänzende Bezugnahme in den ZBSV 08 auf die im Infektionsschutzgesetz in den Paragrafen 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich Axa bei Abfassung des Katalogs inhaltlich am IfSG orientiert hat, meint der BGH. „Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff ‚namentlich“, betonen die obersten Bundesrichter.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde zwar einerseits ein Interesse an möglichst umfassendem Versicherungsschutz haben, räumt der BGH ein. Andererseits könne er aber nicht davon ausgehen, dass der Versicherer für weitere Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will. Ansonsten sei dem Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich.

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot?

Die Klausel hält laut Urteil auch der Inhaltskontrolle gemäß Paragraf 307 BGB stand. Die Bedingungen verstießen insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde auch nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

Mit der Entscheidung folgt der BGH weitgehend der Argumentation der Versicherungsbranche. Die genaue Urteilsbegründung steht noch aus. Damit dürften jedoch die Chancen weiterer Revisionen von BSV-Versicherten schwinden, die ebenfalls beim BGH anhängig sind, da in vielen Fällen die Klauseln in den AVB anderer Versicherer mit denen der Axa identisch sind und auch den GDV-Musterbedingungen von 2002 entsprechen.

Hoffnung auf andere Prozesse

„Für tausende betroffene Versicherungsnehmer erfüllte sich die Hoffnung leider nicht, dass der BGH seine üblicherweise strengen Anforderungen an die Transparenz von Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen auch an die BSV stellt“, sagt Rechtsanwalt Mark Wilhelm von der Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH.

Nun müsste man auf andere Prozesse hoffen, bei denen andere AVB zugrunde lagen. „Es bleiben große Zweifel an der Transparenz vieler im Markt verwendeter Klauseln zum Deckungsumfang der Betriebsschließungspolicen“, sagt Wilhelm. Auch so manches vollmundige Werbeversprechen der Versicherer sowie auch das Verhalten der Versicherer und ihrer Vertreter in der vorvertraglichen Beratung und in der Schadenregulierung werden noch höchstrichterlich genau in den Blick zu nehmen sein, blickt der Anwalt voraus.

Der BGH hatte kürzlich bereits zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zu entscheiden. Grundsätzlich besteht danach ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung, jedoch kein pauschaler Anspruch auf Mietminderung (Az.: XII ZR 8/21).

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