BGH: Haftet der Staat bei lockdownbedingten Schließungen?

Das kürzlich erlassene Urteil zu den Betriebsschließungsversicherungen (BSV) war für Versicherungsnehmer ernüchternd. Jetzt hat ein Gastronom vor dem Bundesgerichtshof auf staatliche Entschädigung geklagt. Nun fiel das Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erst im Januar die Entschädigung eines Gastronomen für die behördlich verordnete Schließung seines Restaurants während des Lockdowns durch den Versicherer abgelehnt. Während damit der BGH generell Versicherungsunternehmen, in dem konkreten Fall der Axa, damit den Rücken gestärkt hat, war das Urteil für Versicherungsnehmer ernüchternd.

Nun hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob einem anderen Gastronom staatliche Entschädigungszahlungen für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 zustehen. Das Urteil ist eindeutig: Die Klage des Brandenburger Gastronoms und Hoteliers wurde abgewiesen. Demnach habe er weder auf staatliche Entschädigungs- noch auf Schadensersatzansprüche für die Einnahmeausfälle einen Anspruch (III ZR 79/21).

60.000 Euro Corona-Soforthilfe

Der Kläger, Inhaber des familiengeführten Hotel- und Gastronomiebetriebs Schloss Diedersdorf, musste vom 23. März bis 7. April 2020 nach einem Erlass des beklagten Landes Brandenburg seinen Betrieb für den Publikumsverkehr schließen, des Weiteren war es ihm untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen – ohne, dass eine Covid-19-Infektion zuvor dort aufgetreten war. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an.

Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus. Die Summe habe nach Aussage des Anwalts allerdings nur elf Tage abgedeckt, wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet. Deswegen forderte der Kläger nun, dass der Staat ihn und andere Unternehmer für die erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen entschädigen solle. Das Landgericht Brandenburg hatte bereits die von ihm geforderte Summe von mindestens 27.000 Euro Anfang vergangenen Jahres abgelehnt. Die Berufung des Klägers war auch im Sommer 2021 vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

„Keine Aufgabe der Staatshaftung“

Der BGH wies die Revision nun also ebenfalls zurück. Demnach gewähren die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gewerbetreibenden, die wirtschaftliche Einbußen im Rahmen der flächendeckenden Schutzmaßnahmen erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung. „Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung“, urteilte der BGH.

Gemäß dem Sozialstaatsprinzip trage die staatliche Gemeinschaft jene Lasten mit, die aus einem Schicksal entstanden sind, das auch die gesamte Gesellschaft betrifft. Zwar ergebe sich dadurch die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung ist indessen weitgehend dem Gesetzgeber überlassen. Dieser Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt, also die sogenannten „Corona-Hilfen“, also kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen.

Das Verfahren ist nun rechtkräftig abgeschlossen, der Kläger könnte als letztes Mittel der Wahl eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefällt, abonnieren Sie unseren täglichen kostenlosen Newsletter für weitere relevante Meldungen aus der Versicherungs- und Finanzbranche!