Folgendes Urteil wird aktuell viel zitiert: Wenn Bankkunden Preiserhöhungen drei Jahre lang nicht beanstandet haben, gelten die höheren Preise. Das entschied 2016 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 241/15), bezogen auf langjährige Energielieferungsverträge. Nun rückt dieses Urteil vor dem Hintergrund eines weiteren BGH-Urteils wieder in den Fokus: So hatten die Karlsruher Richter im April dieses Jahres entschieden, dass Banken bei Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Schweigen der Kunden nicht mehr mit Zustimmung gleichsetzen dürfen. Seitdem können Gebühren, die ohne Einwilligung des Kunden erhoben wurden, zurückgefordert werden. Die Krux daran: Viele Kreditinstitute setzen dieses Urteil nicht um und berufen sich dabei auf die BGH-Entscheidung zur Dreijahres-Regelung.
Auch die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn wiesen unter dieser Begründung Erstattungsforderungen ihrer Kunden zurück. Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die beiden Kreditinstitute zwei Musterfeststellungsklagen beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht.
"Weitere gerichtliche Schritte erforderlich"
Vzbv-Vorstand Klaus Müller erklärte in einer Pressemitteilung: „Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn weigern sich, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.“ Die Sparkassen hätten die Rückzahlung mit der Begründung abgelehnt, die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen zu haben. „Diese Argumentation ist nach Auffassung des vzbv verfehlt. Das soll jetzt durch die Musterfeststellungsklagen geklärt werden“, sagte Müller.
Nun sollen die Gerichte prüfen, ob die Sparkassen sämtliche Entgelte erstatten müssen, die ohne aktive Zustimmung der Kunden erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung. Bereits in der Vergangenheit hatte der vzbv Klagen im Gebührenstreit angedroht.
Die Berliner Sparkasse sieht sich im Recht und begründet das so: Nach ihrer Auffassung habe der BGH im April nur über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel entschieden und nicht über Preise. Wie ein Sprecher der Berliner Sparkasse auf procontra-Nachfrage mitteilte, habe man umgehend auf das Urteil reagiert. „Die entsprechende Klausel ist in unseren Verträgen selbstverständlich nicht mehr enthalten“, sagte der Sprecher und verwies auf das BGH-Urteil zur Dreijahres-Regelung. Diesem Urteil folge die Berliner Sparkasse, zudem habe man seit fünf Jahren keine Preiserhöhungen vorgenommen. Auch die Sparkasse Köln-Bonn begründet das Einbehalten der Gebühren mit der „sogenannten Dreijahreslösung des VII. Zivilsenats des BGH“.
Auch die BaFin erhöhte den Druck auf die Geldhäuser
Mit den Musterklagen will der vzbv nun darauf dringen, dass die Banken zu Unrecht erhobene Gebühren an ihre Kunden zurückerstatten. Auch die BaFin hatte Ende Oktober den Druck auf die Geldhäuser erhöht und angemahnt, das BGH-Urteil „zeitnah“ umzusetzen. „Sollte ein Institut die BGH-Entscheidung und die Erwartungen der Aufsicht dauerhaft und systematisch nicht beachten, wird die BaFin aufsichtliche Maßnahmen in Betracht ziehen“, teilte die Behörde damals mit. Fast 1.000 Beschwerden von Verbrauchern waren im November bei der Finanzaufsicht wegen der unzureichenden Umsetzung des BGH-Urteils eingegangen. Viele Bankkunden berichteten davon, dass die Geldinstitute statt eines konkret berechneten Betrags Pauschalen zur Rückerstattung angeboten hätten.
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