Betriebsschließungsversicherung: Welche Rolle spielt der Gerichtsstand?

Während Gastronomen in München, Hamburg und Darmstadt Recht bekamen, musste ein Allianz-Versicherter in Nürnberg trotz identischer Klausel eine Niederlage im Kampf um 42.000 Euro BSV-Leistungen einstecken. Eine Aussage der Richter verwundert dabei.

Vor der Corona-Pandemie hatte die Betriebsschließungsversicherung (BSV) eher ein Nischendasein geführt. Doch die Allgemeinverfügung zur bundesweiten Schließung vieler Geschäfte, allen voran in der Gastronomie, hat die Schwächen in den BSV-Produkten vieler Anbieter offenbart. Seitdem wird hierzulande massenweise geklagt und prozessiert. Aber spielt es dabei eine Rolle, an welchem Gerichtsstand das Verfahren läuft, wenn die entscheidenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen identisch sind?

„Derzeit wird gleiches Recht ungleich gesprochen“, sagt die Nürnberger Rechtsanwältin Dr. Niloufar Hoevels. Sie vertritt einen Nürnberger Wirt, der seine BSV-Police bei der Allianz hat. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth musste dieser allerdings kürzlich mit seiner Forderung nach 42.000 Euro Schadensumme eine Niederlage einstecken (Az. 2 O 4499/20). Hoevels verweist allerdings auf Urteile aus München, Hamburg und Darmstadt, bei denen bei identischen Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden hätten.

Die einen so, die andern so

Auf diese Entscheidungen nimmt auch das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem schriftlichen Urteil (liegt der procontra-Redaktion vor) Bezug – nennt aber im selben Atemzug ein Dutzend Urteile, die bei gleichlautenden Vertragsbedingungen gegen die Versicherungsnehmer ausgefallen sind. Zwar führen die Versicherer als Argumente für ihre Leistungsfreiheit immer wieder auch an, dass die staatliche Allgemeinverfügung nicht bindend sei, Covid-19 in den meisten Betrieben gar nicht aufgetreten sei oder man nur von einer Teilschließung sprechen könne, da die Wirte ja Essen zum Mitnehmen verkaufen konnten. Diese Argumente finden bei den Richterinnen und Richtern aber kaum Anklang.

Entscheidend ist hingegen nahezu immer die Frage, ob die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend formuliert ist oder ob sie dynamisch auf das sich stetig verändernde Infektionsschutzgesetz (IfSG) verweist. In letzterem Fall besteht Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn die Klausel für den Versicherungsnehmer intransparent formuliert ist.

Die Nürnberger Richter konnten im vorliegenden Fall der Allianz-Police keine Intransparenz erkennen. Dort heißt es: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“ Es folgt eine Aufzählung, in der das Coronavirus und seine zugehörigen Ausprägungen nicht genannt sind.

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Aus Sicht des Gerichts entspricht diese Formulierung einer abschließenden Aufzählung. Durch „die folgenden…“ werde klar, dass eben nur die im Anschluss genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen, heißt es in der Urteilsbegründung. „Wäre insoweit eine dynamische Verweisung oder eine Verweisung auf den vollständigen Katalog der vorgenannten Regelungen gewollt gewesen, hätte es einer Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger gar nicht mehr bedurft“, erklären darin die Richter. In den Bedingungen der Allianz seien zwar keine eindeutigen Formulierungen vorhanden, die auf eine abschließende Aufzählung hindeuten, etwa „ausschließlich“ oder „nur die im Folgenden aufgeführten…“. Genauso wenig wären aber klare Formulierungen vorhanden, die für eine offene Klausel sprächen, etwa „insbesondere“ oder „beispielsweise“.

Dies sei, gemessen am Verständnis eines durchschnittlichen Gastronomiebetrieb-Versicherungsnehmers, verständlich und transparent formuliert. Und die Richter gingen bei ihren Anforderungen an die BSV-Kunden noch weiter: „Einem kaufmännisch denkenden Versicherungsnehmer ist klar, dass ein im letztgenannten Sinne dynamischer Versicherungsschutz, der quasi einer ‚Blanko-Deckung‘ gleichkommt, für den Versicherer mit kaum überschaubaren finanziellen Risiken verbunden wäre.“ Deshalb könne eine Jahresprämie von 90 Euro einer solchen kaufmännischen Betrachtung nicht standhalten – ohne dass es hierzu vertiefter versicherungsmathematischer Kenntnisse bedürfe. „Man denke nur an das Preis-Leistungsverhältnis eines Festnetz- oder Mobilfunk-Vertrages, der vor fünf Jahren geschlossen wurde im Vergleich zu aktuell marktgerechten Konditionen“, so die Richter.

Lieber in München klagen als in Nürnberg

Spielt der Gerichtsstand also angesichts unterschiedlicher Urteile bei identischen Bedingungen eine Rolle? Rechtsanwalt Norman Wirth, dessen Kanzlei mit vielen Mandaten zu aktuellen BSV-Prozessen betraut ist, erklärt auf procontra-Nachfrage: „Wir haben hier nun einmal Rechtsfragen, die man jeweils mit guter Begründung unterschiedlich beantworten kann. Am Ende wird es so oder so um die Weisheit des Bundesgerichtshofs bei den Streitthemen gehen.“

Dem Gerichtsstand komme dabei, seiner Meinung nach, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei manchen Gerichten komme es sogar darauf an, bei welchem Richter man lande. Allerdings würde Wirth selbst, wenn möglich, derzeit eher in München oder Hamburg klagen als in Köln oder Nürnberg.

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