Betriebsschließungsversicherung: Harte Vergleiche verdammen zum Schweigen

Der Streit um Betriebsschließungsversicherungen (BSV) beschäftigt die Gerichte. Nicht selten verhindern Versicherer mit Vergleichen negative Urteile. Eine Kanzlei verwendet für Vergleichsverträge besonders harte Geheimhaltungsklauseln.

Bei vielen Versicherern sind die Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (BSV) unklar formuliert. Entsprechend unterschiedlich fallen bislang die Urteile aus, die Gewerbekunden gegen ihre Versicherer angestrengt hatten. Sie betreffen vor allem Policen mit solchen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Auslegungsspielraum ermöglichen.

In solchen Policen nehmen die meisten Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) direkt Bezug, dort ist bei der Aufzählung das Wort „nur“ aber gerade nicht vorhanden. „Die Gerichte haben sich nicht die Mühe gemacht, nachzuprüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Erreger vollständig mit den Paragrafen 6 und 7 des IfSG übereinstimmt“, so Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des Bundesverbands deutscher Versicherungsmakler (BDVM), auf dem BDVM-Jahresssymposium.

Die Ausreden der Versicherer

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen beziehen sich auf die - in den Paragrafen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, wobei das Coronavirus im IfSG seit langem eingeschlossen ist. Demnach kann es BSV-Schutz geben, etwa bei der Mannheimer (Hostima) und der Helvetia. „Zweifel bei der Auslegung von AVB gehen zu Lasten des Versicherers“, so Jenssen.

Trotzdem leisteten viele Versicherer nicht und berufen sich dabei auf eine Vielzahl von einzelnen Punkten. Drei Beispiele:

Für all diese Konstellationen hat das OLG Karlsruhe kürzlich jedoch den Versicherungsschutz ausdrücklich bestätigt (Az.: 12 U 4/21).

Fadenscheinige Vergleiche

Die Versicherer verfolgen trotz vieler Urteile in ihrem Sinne parallel die Strategie, sich vorher zu vergleichen, wenn sich Entscheidungen zugunsten der Kunden abzeichnen - mehrfach von der Allianz praktiziert. „Deshalb werden praktisch nur noch klageabweisende Urteile veröffentlicht“, so der BDVM-Vorstand.

„Sollte ein versicherungsnehmerfreundliches Urteil aus Karlsruhe drohen, wird vermutlich der beklagte Versicherer mit einem Last-Minute-Vergleich versuchen, den Richterspruch zu verhindern“, prognostizierte auch Rechtsanwalt Dr. Mark Wilhelm im procontra-Interview. „Wir gewinnen derzeit rund 70 Prozent aller Verfahren.“ Zu einer Veröffentlichung käme es aber nicht, weil die Versicherer fast immer vor einem für sie negativen Urteil einen Vergleich anbieten würden. Im Vergleich sei in der Regel ein Stillschweigen über den Namen des betroffenen Versicherers und die Höhe der gezahlten Summe vereinbart.

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Harte Geheimhaltung durch BLD-Vergleichsvertrag

Für Unmut unter Anwälten sorgt derzeit ein Vergleichsvertrag der Kanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die bundesweit mehrere Versicherer in Sachen Betriebsschließungsversicherung vertritt. In dem Vertrag, der der Redaktion vorliegt, wird der Versicherungsnehmer außergerichtlich zur Geheimhaltung gegenüber „jedwedem Dritten“ außer „seiner etwaigen Rechtsschutzversicherung“ zur Erstattung von Prozessaufwendungen verpflichtet.

Die Geheimhaltung erstreckt sich „auf sämtliche Dritte“, darunter auch „die mit der Betreuung des Versicherungsvertrages betrauten Makler“. Der Versicherungsnehmer darf Dritten gegenüber weder über die Art der Prozessbeendigung durch Vergleich noch über den Gegenstand und Inhalt des Vergleichs berichten. In die Geheimhaltung ist ausdrücklich auch das Gericht (!) und der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers einbezogen, der den Vergleichsvertrag unterschreiben muss.

Auch das Gericht erfährt nichts vom Vergleich

Nach Einschätzung von Brancheninsidern geht diese zugespitzte Form der Geheimhaltung weit über das sonst Übliche bei gerichtlichen Vergleichen hinaus, und das betrifft auch die Art und Weise der Abwicklung: Der Vergleich wird, was sehr unüblich ist, außergerichtlich geschlossen, wobei sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung der Vergleichssumme die Klage zurückzunehmen.

Daher bekommt das Gericht automatisch nichts vom Inhalt des Vergleiches mit, heißt es aus einer Kanzlei, die namentlich nicht in diesem Zusammenhang genannt werden will. Meist gebe es sonst in Zivilprozessen einen gerichtlichen Vergleich, und dabei nur um Zahlung, Kostenteilung und Verfahrensbeendigung.

Tatsächlich sind die Regeln zu Verschwiegenheitsvereinbarungen in BSV-Verfahren „sehr streng“, räumt Rechtsanwalt Wilhelm ein. Andererseits seien die Versicherer grundsätzlich für die Äußerungen ihrer Anwälte verantwortlich. „Insofern muss man sich klar machen, dass die Versicherer Taktik und Strategie verantwortlich vorgeben“, sagt Wilhelm.

Fragwürdig ist es aus Sicht der Redaktion im Zusammenhang mit den BLD-Vergleichsverträgen, dass die Versicherungsnehmer zunächst mit der Aussichtslosigkeit ihres Unterfangens durch Auflistung zahlreicher negativer BSV-Urteile konfrontiert würden, dann aber im außergerichtlichen Vergleich, also ohne, dass die Richter davon etwas mitbekommen, doch eine vollständige Bezahlung der eingeklagten Ansprüche zugesagt werde.

Warum schweigen ausgezeichnete Anwälte?

Wegen der Brisanz der Angelegenheit fragte procontra bei der Kanzlei BLD nach, die bundesweit an fünf Standorten tätig ist (Köln, München, Frankfurt/Main, Berlin und Karlsruhe) und im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“ 2021 gleich zwei Anwälte als „Anwälte des Jahres“ stellt. Dazu hat die Kanzlei auf ihrer Unternehmenswebsite ausführlich berichtet.

Dagegen bekam die procontra-Redaktion trotz mehrfacher Nachfrage keine Antworten auf solche Fragen, wie:

Fazit: Eine ausgezeichnete Großkanzlei sollte eigentlich souverän genug sein, solche einfachen Fragen zumindest ansatzweise zu beantworten. Wenn sie es nicht tut, bleibt ein fader Beigeschmack und der Eindruck, dass die Rechtsprechung im Auftrag der Versicherer womöglich mit „kreativen“ Geheimhaltungen auch an den Gerichten vorbei beeinflusst werden soll.

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