Betriebsrente: Makler sollten Tarifverträge kennen

Die von vielen Lebensversicherern verringerten Garantien mit der beitragsorientierten Leistungszusage könnten zur Nachhaftung von Arbeitgebern führen. Und zwar dann, wenn der bAV-Tarifvertrag eine 100-Prozent-Mindestleistung als Zusage enthält. Was tun?

Ob eine Firma ihren Arbeitnehmern in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine 100-Prozent-Mindestleistung als arbeitsrechtliche Zusage schuldet, steht im bAV-Tarifvertrag, sofern einer für die Branche existiert. „Solche Tarifverträge gibt es im Bereich der Klinikrente nicht“, sagt Friedhelm Gieseler, Mitglied der Geschäftsleitung des Versorgungswerkes Klinikrente. Beim größten Versorgungswerk Metallrente dagegen schon.

Fakten zu anderen Branchen gibt es kaum, die Dunkelziffer an TV-Abschlüssen, die eine Haftung der Arbeitgeber zumindest nicht ausschließen, ist hoch, denn jedes zweite Arbeitsverhältnis ist derzeit tarifvertragsgebunden. „Wer die tarifvertraglichen Vorgaben nicht kennt und keinen Zugang dazu hat, tappt als Arbeitgeber womöglich in die Haftungsfalle“, sagt Christian Guse, auf bAV, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Hamburg. Er berät seit 20 Jahren bAV-Tarifvertragsparteien und hat bAV-Tarifverträge mitformuliert.TV-Datenbanken beinhalteten meist keine bAV-Tarifverträge.

Datenbank für bAV-Tarifverträge erleichtert Maklern die Arbeit

Als einen Ausweg hat der Anwalt eine Datenbank für bAV-Tarifverträge aufgebaut und dazu 2020 die App „bAV-Tarifvertragsprofi“ auf den Markt gebracht. Derzeit sind dort über 260 bAV-Tarifverträge aus 60 Branchen gelistet. „Die Mehrzahl dieser Tarifverträge enthält keine Beitragserhalts-Garantie“, so Guse. Doch in zahlreichen Branchen und Tarifvertragsgebieten müsse die Summe der Beiträge (abzüglich des Verbrauchs für biometrische Risiken) eben doch vom Arbeitgeber garantiert werden, insbesondere im Einzelhandel der meisten Bundesländer.

Da die meisten Versicherer eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML), wo zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen, wegen der langen Niedrigzinsphase nicht mehr wirtschaftlich darstellen können, weichen immer mehr Gesellschaften auf die beitragsorientierte Leistungszusage (BoLZ) aus und reduzieren somit die Garantie auf 80 Prozent der Beitragssumme oder noch weniger.

Nachverhandeln, wenn die BZML im Tarifvertrag steht

Das kollidiert in einigen Branchen und Tarifgebieten jedoch mit der arbeitsrechtlich zugesagten 100-Prozent-Beitragsgarantie. „Der Arbeitgeber kann nicht auf den Versicherer zeigen, wenn der nicht ausreichend leistet, sondern muss womöglich selber Geld drauflegen, um seine arbeitsrechtliche Zusage zu erfüllen“, warnt Guse. Damit entpuppt sich die BZML, die bisher dem Arbeitgeberschutz gedient hat, plötzlich auch als Haftungsfalle. „Solche Tarifverträge gehören dringend nachverhandelt, es geht aber auch über einen Annex im bestehenden TV“, rät Guse.

Auf bAV spezialisierte Makler sollten also die aktuellen bAV-Tarifverträge kennen, um das Risiko der Falschberatung für ihre Firmenkunden zu umgehen. Neue tarifvertragliche Regelungen stehen also auf der Agenda. „Arbeitgeber sollten die Lösungen des bisherigen Produktgebers mindestens mal prüfen – und für die bevorstehenden Tarifverhandlungen das Thema bei Ihren Arbeitgeberverbänden und Tarifkommissionen platzieren“, empfiehlt Guse.

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Fragwürdige Ablehnung des AG-Zuschusses in Tarifverträgen

Der Rechtsanwalt hat beobachtet, dass einige AG-Verbände nach Lösungen suchen. Allerdings gehe es aktuell vor allem darum, den Umgang mit dem verpflichtenden AG-Zuschuss bei Entgeltumwandlungen zu regeln. Allerdings deutet sich ein arbeitnehmerfeindlicher Trend an: Vielfach wird der 15-Prozent-Zuschuss im bAV-Tarifvertrag ausgeschlossen. Das ist zwar vom Gesetzgeber erlaubt und in zwei Fällen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Jahre 2019 und 2020 bestätigt worden, sendet aber das falsche Signal, denn die bAV soll ja in Deutschland gestärkt werden. Und ob das BAG in Fällen ab 2021 wieder so entscheiden würde, ist völlig offen, denn eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungs-Vereinbarung löst ab 2022 Ansprüche auf den AG-Zuschuss aus, sofern der bAV-TV dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Genau dieser Widerspruch erfolgt wohl gerade vermehrt oder ist in Vorbereitung. „Viele der uns vorliegenden Tarifverträge wurden vor Einführung des AG-Zuschusses vereinbart und enthalten keine entsprechende Regelung“, erinnert Guse. Inzwischen empfehlen einige AG-Verbände ihren Mitgliedsunternehmen, den AG-Zuschuss nicht zu zahlen. So sieht der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks keine Pflicht, den AG-Zuschuss für die Bäcker-Aufbau-Rente zu zahlen, verweist aber auf ein Restrisiko, dass eine gerichtliche Überprüfung das anders sehen könnte.

Was Arbeitgeber bei Bau und Tischlern regional empfehlen…

Für die im Tarifvertrag geregelte Entgeltumwandlung im Tarifgebiet West besteht nach Auffassung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes keine Zuschusspflicht für tarifgebundene Arbeitgeber. Begründung: Paragraf 10 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) erklärt den Paragrafen 1a des Betriebsrentengesetzes für nicht anwendbar. Im Tarifgebiet Ost stellt sich die Frage der Zuschusspflicht nicht, da der gar kein tarifvertraglicher Entgeltumwandlungsanspruch besteht.

Für tarifgebundene Betriebe, die den tariflichen Arbeitgeberbeitrag zahlen, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen AG-Zuschusses, meint der Fachverband Leben Raum Gestaltung Hessen/Rheinland-Pfalz für die Tischler in diesen beiden Ländern. Der Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen glaubt, dass der gezahlte Altersvorsorgegrundbetrag auf den AG-Zuschuss anzurechnen ist, empfiehlt aber seinen Mitgliedern, im Zweifel auf 15 Prozent aufzustocken, um auf der rechtssicheren Seite zu sein.

... steht bei Sanitärtechnik Bayern auch im neuen Tarifvertrag

Der Fachverband Metall vertritt für das Metallhandwerk NRW die Meinung, dass aufgrund des bereits bestehenden „Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer bAV“ und der Öffnungsklausel keine Verpflichtung besteht, zusätzlich zu den bereits gezahlten 26,59 Euro monatlich weitere 15 Prozent der umgewandelten Summe zu zahlen. Im schon beschlossenen neuen Tarifvertrag für die Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Bayern, der ab 2023 gilt, haben der Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern und die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) den gesetzliche AG-Zuschuss ausdrücklich ausgeschlossen.

„Wo es eine ausdrückliche Verbandsmeinung gibt, empfehlen wir grundsätzlich, bei der Beratung der Arbeitgeber dieser Verbandsmeinung zu folgen“, rät Guse Vorsorgeberatern. Das Restrisiko einer künftig gegenläufigen Rechtsprechung ließe sich einfach auflösen, indem der Arbeitgeber „freiwillig“ einen AG-Zuschuss zahlt. Dies gelte auch für Branchen, in denen keine Verbandsempfehlung vorliegt.

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