Auch auf die Rente müssen Einkommenssteuern gezahlt werden: Seit 2005 gibt es die nachgelagerte Besteuerung, seitdem steigt der Anteil des zu versteuernden Alterseinkommens. Behielten Menschen, die 2005 in Rente gingen, noch einen Freibetrag in Höhe von 50 Prozent, wird dieser Anteil seitdem kontinuierlich abgesenkt, bis im Jahr 2040 die vollen Renteneinkünfte zu versteuern sind. Doch welches Datum wird bei der Berechnung angewandt, wenn der Renteneintritt aufgeschoben wird? Mit dieser Frage befasste sich im vergangenen Jahr das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az: 2 K 159/19).
Was war passiert?
Einem Mann stand 2009 nach dem Erreichen seines 65. Lebensjahres eine Rente vom Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte zu. Statt sich diese auszahlen zu lassen, beantragte der Mann mehrfach, die Rentenzahlung aufzuschieben und arbeitete insgesamt noch weitere drei Jahre als Anwalt weiter. Erst 2012 ging er in Rente.
Bei der Bemessung der Einkommenssteuer wand das Finanzamt entsprechend den steuerfreien Rentenanteil von 2012 an – schließlich sei dies das Jahr des tatsächlichen Renteneintritts gewesen. Dagegen ging der Mann nun gerichtlich vor: Er forderte, dass für ihn der steuerfreie Rentenanteil von 2009 gelten müsse, da er sich und alle länger arbeitenden Senioren sonst benachteiligt sehe.
Das Urteil
Das Finanzgericht hielt fest, dass im maßgeblichen Paragraph 22 des Einkommenssteuergesetzes keine weiteren Ausführungen zum „Jahr des Renteneintritts“ enthalten seien. Nach Ansicht der Verwaltung sowie der maßgeblichen Literatur sei unter Beginn der Rente jedoch der Zeitpunkt zu verstehen, „ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird“. Dieser Sichtweise schloss sich auch das Finanzgericht an: „Schon der Wortlaut spricht eher für ein Abstellen auf ein tatsächliches Ereignis als auf einen möglichen Rechtsanspruch.“
So unterstehe das Einkommenssteuergesetz dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Diese erhöhe sich aber erst mit der tatsächlichen Zahlung. Entsprechend müsste für den Kläger das Jahr 2012 zur Berechnung des zu versteuernden Rentenanteils gelten. Allerdings zeigte sich der Kläger mit diesem Schiedsspruch nicht einverstanden, er ging in Revision. 2021 dürfte der Fall vor dem Bundesfinanzgericht verhandelt werden (Az: X R 29/20).

