Berufskrankheit: Tinnitus durch Helikopterlärm?

Wie starr sind die Grenzwerte für eine Lärmbelastung am Arbeitsplatz auszulegen? Ab welchem Geräuschpegel liegt eine Berufskrankheit vor und wann ist der Gehörschutz ausreichend? Ein Urteil am Landessozialgericht Celle-Bremen gibt Aufschluss.

Ein mutmaßlich unzureichender Gehörschutz während der Arbeit und in der Folge ein starker Tinnitus. Ist eine solche Gehörerkrankung Resultat der beruflichen Tätigkeit und muss deshalb die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlung und Rehabilitation bezahlen? Darüber hatten nun die Richter am Landessozialgericht Celle-Bremen eine Entscheidung zu treffen (Az.: L 14 U 107/20).

Was war passiert?

Ein 54-Jähriger hatte 14 Monate lang bei einem Offshore-Helikopterservice in Ostfriesland gearbeitet. Zuvor war er als Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig gewesen und heuerte schließlich 2016 und 2017 als Bodenabfertiger bei dem Helikopterservice an – ein hoher Lärmpegel war Teil seiner täglichen Arbeit. Nach einiger Zeit trat bei dem Mann ein starker Tinnitus auf, gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) äußerte sein HNO-Arzt den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Wie der Geschädigte angab, habe er in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit einem unzureichenden Gehörschutz gearbeitet.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Tinnitus als Berufskrankheit hingegen ab. Der errechnete Lärmpegel sei nicht hoch genug gewesen sei, es hätten keine arbeitstechnischen oder medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorgelegen. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend gewesen, um die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit zu klassifizieren.  

Daraufhin klagte der Mann und führte an, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig während seiner Tätigkeit bei dem Helikopterservice aufgetreten, davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt. Die Richter am Landessozialgericht holten mehrere Gutachten ein und ließen den Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes messen. Dabei kamen sie ebenfalls zu dem Schluss: Zur Anerkennung einer Berufskrankheit reichten die Werte nicht aus.

Das Gericht berief sich auf die fachmedizinischen „Königsteiner Empfehlungen“. Demnach könne sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung entwickeln, wenn die Werte mehrere Jahre oder Jahrzehnte über 85 Dezibel liegen. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes circa 90 Dezibel betragen, die Belastung habe allerdings nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Zudem hätten Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150 bis 165 Dezibel erreicht.

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