Für Arbeitgeber stellt die langfristige Absicherung der bAV-Versorgungspläne eine dauernde Herausforderung dar, speziell in Zeiten niedriger Zinsen. Darum planen derzeit etwa 50 Prozent der deutschen Unternehmen, ihre Versorgungspläne zu harmonisieren und finanzielle Risiken zu verringern, ergibt sich aus der Studie „Benchmark: Betriebliche Altersversorgung“ des bAV-Lösungsanbieters Lurse unter 55 großen und mittelständischen Unternehmen.
Für eine gute Absicherung im Alter müssten die Arbeitgeber-Leistungen in der bAV allerdings mehr als verdoppelt werden, so die Studie. Diese Herausforderung könne laut Lurse durch Einführung von Matching-Plänen und Entgeltumwandlung mit Opt-out-Optionen gelöst werden.
Fast 20 Milliarden Euro mehr Deckungsmittel
Dabei ist die Ausgangslage gar nicht schlecht. Die Deckungsmittel der deutschen bAV in der Privatwirtschaft machten zum 31. Dezember 2020 insgesamt 672,2 Milliarden Euro aus und wuchsen damit gegenüber 2019 um rund drei Prozent. Diese Angaben machte Ralf Klein, Leiter Versorgungsmanagement/bAV-Service bei der Höchster Pensionskasse, publiziert in der aba-Zeitschrift „BetrAV“ (04/22).
Die Zahlen sind aktuell. Sie hinken dem Zeitverlauf zwar hinterher, doch müssen die Bilanzen 2021 ausgewertet und viele andere Dinge berücksichtigt werden. Dennoch ist kein vollständiges Bild der bAV im engeren Sinne damit verbunden, denn einige Bereiche bleiben außen vor, darunter die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes sowie kirchliche und kommunale Zusatzversorgungskassen. Je nach Sichtweise liefern andere Erhebungen zusätzliche Daten, etwa die regelmäßige Arbeitgeber- und Trägerbefragung des BMAS zur Verbreitung der bAV in Deutschland.
Ergebnis nach 6a-Berechnung für Pensionsrückstellungen
Das Ergebnis von Klein (Basis für Direktzusagen: Pensionsrückstellungen nach Paragraf 6a EStG) für die einzelnen Durchführungswege in der Privatwirtschaft zeigt sich Ende 2020 wie folgt:
Seite 1: Wie die Mittel bei der bav im engeren Sinne verteilt sind Seite 2: Warum ab 2023 größere Anpassungen kommen könnten
Mit Blick auf die Teuerung schreibt Klein, dass „diese Entwicklung voraussichtlich aus heutiger Sicht zum 1. Januar 2023 zweistellige Anpassungsraten in der bAV zur Folge haben wird, wie wir sie letztmalig Anfang der 90er Jahre gesehen haben“. Steigende Zinsen seien grundsätzlich im Bereich der Neuanlage positiv zu werten, führen aber im Kapitalanlagebestand grundsätzlich erst einmal zu Belastungen.
Inflation treibt Anpassungsdruck 2023
Bei aktuell 7,6 Prozent Inflation drohen also 2023 massive Anpassungen laufender bAV-Leistungen nach oben. Jedoch nicht überall. So muss der Arbeitgeber die Dynamisierung alle drei Jahre prüfen und nach billigem Ermessen entscheiden (Paragraf 16 BetrAVG). Maßstab ist häufig der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Keine Anpassung ist nötig, wenn zum Beispiel die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse organisiert wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Oder wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) erteilt wurde.
„Der Gesetzgeber hat für die Anpassungsmethodik im Zeitverlauf Alternativen geschaffen, die eine Inflationsbindung der Anpassung vermeiden“, betont Aktuar Georg Thurnes, Vorstandschef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge (aba). Allerdings seien die Leistungen „Ausfluss der arbeitsrechtlichen Zusage und beinhalten je nach Ausgestaltung einen stärkeren oder schwächeren Inflationsschutz“, weiß Thurnes.
Wenig Aussicht auf Rentenerhöhung bei Niedrigzins
Dass keine bAV-Anpassung bei Direktversicherungen oder Pensionskassen nötig ist, hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Verfahren bestätigt. Unter Umständen ist sogar eine rückwirkende Verschlechterung erlaubt, so das BAG mit Urteil vom 3. Mai 2022 (Az.: 3 AZR 408/21).
Dies dürfte übrigens der letzte bAV-Fall gewesen sein, der im zuständigen Dritten Senat des BAG unter Vorsitz von Bertram Zwanziger (65) gelaufen ist. Er ging am 30. Juni in den Ruhestand. Zwanziger hatte den Senat, der insbesondere für die bAV einschließlich Versorgungsschäden zuständig ist, seit Oktober 2014 geleitet. Akzente zur Rechtsprechung setzte er vor allem bei der Neuordnung von Versorgungsregelungen, zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für die über Pensionskassen organisierte bAV sowie zur Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins im unionsrechtlichen Kontext. Ein Nachfolger steht noch nicht fest.
Apropos Pensionskassen: Die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers greift nur, wenn die Pensionskasse als externer Träger die arbeitsrechtliche Zusage nicht vollständig erfüllt. „Dann ist der Arbeitgeber einstandspflichtig“, stellt Thurnes klar. Eine „schleichende Renten-Entwertung“ könne dabei zwar resultieren, sei aber über die arbeitsrechtliche Zusage hinaus nicht leistungsrelevant.
Seite 1: Wie die Mittel bei der bav im engeren Sinne verteilt sind Seite 2: Warum ab 2023 größere Anpassungen kommen könnten

